Der weit gefasste Begriff des Betriebs eines Kfz gem. § 7 StVG, der für den öffentlichen Verkehrsraum nach der sog. verkehrstechnischen Auffassung bestimmt wird, stellt darauf ab, dass das Kfz (vergleichbares gilt für Anhänger) sich entweder im öffentlichen Bereich bewegt oder dort in möglicher verkehrsgefährdender, jedenfalls verkehrsbeeinflussender Weise abgestellt wird. Bei einer Kollision des Fahrzeugs mit Personen oder anderen Fahrzeugen ist der Betrieb des kollidierenden Fahrzeugs offensichtlich. Größere Schwierigkeiten wirft die Frage auf, ob auch ein Unfall ohne Fahrzeugberührung anzuerkennen ist. Ein philologisches Argument hierfür ist, dass § 7 StVG fordert, dass sich der Schaden "bei" dem Betrieb des Fahrzeugs, nicht etwa "durch" den Betrieb des Fahrzeugs ereignet hat. Da Verkehrsvorgänge vor allem durch Reaktionsaufforderungen durch andere Verkehrsteilnehmer geprägt werden, ist eine Berührung der Fahrzeuge kein zwingendes, wenn auch für die Nachweisbarkeit eines Verkehrsunfalls erfreuliches Erfordernis. Entscheidend ist, ob das Fahrzeug des in Anspruch genommenen Halters und Fahrers durch seinen konkreten Einsatz eine Reaktion des "Opfers" und Geschädigten herausgefordert hat. Damit gehören die Flucht eines Fußgängers vor einem schleudernden Fahrzeug mit der Folge einer Verletzung des Fußgängers ebenso zu dem Betrieb des gefahrträchtigen Kfz wie Ausweichbewegungen bei einer Vorfahrtverletzung des Gegners und herausgeforderte Notbremsungen zum Betrieb des Kfz (vgl. OLG Hamburg NZV 1997, 78; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 7 Rn 6). In all diesen Fällen ist der Verkehrsvorgang des gefährdenden Fahrzeugs Grund und Anlass für selbstschädigende Ausweichbewegungen.
Abzugrenzen ist diese Konstellation von der Gestaltung, dass ein überängstlicher Verkehrsteilnehmer wegen der bloßen Anwesenheit eines anderen Verkehrsteilnehmers in der durch keine verdächtigen Umstände hervorgerufenen Erwartung eines Verkehrsverstoßes des anderen Verkehrsteilnehmers überflüssige, völlig unvertretbare Fahrmanöver zur Verhinderung einer grundlos befürchteten Konstellation vornimmt. Hier fehlt es an dem Minimaltatbestand einer Herausforderung (vgl. zur Herausforderung im Straßenverkehr BGH NJW 1964, 1364; BGH NJW 1972, 1804).
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 8/2015, S. 433 - 435