In einem Kapitalanlageverfahren hatte der Rechtspfleger durch Kostenfestsetzungsbeschluss v. 28.4.2015 die von dem Kl. an die Bekl. zu 3 und 4 zu erstattenden Kosten auf 3.838,30 EUR festgesetzt. In dem festgesetzten Betrag enthalten war eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VVRVG i.H.v. 1.599,60 EUR. Die Bekl. haben den Anfall dieser Terminsgebühr auf eine Besprechung ihres Prozessbevollmächtigten mit dem Prozessbevollmächtigten des Kl., Prof. Dr. S, über eine vergleichsweise Erledigung dieses Rechtsstreits sowie zahlreicher Parallelverfahren, in denen Prof. Dr. S ebenfalls Prozessbevollmächtigter war, gestützt. Die anwaltlichen Gebühren hatten die Bekl. zu 3 und 4 auf der Grundlage eines Beschl. des LG Hamburg v. 20.10.2014 berechnet, in dem der Streitwert auf 69.004,21 EUR festgesetzt wurde. Der antragsgemäß ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Kl. am 4.5.2015 zugestellt.

Auf die Streitwertbeschwerde des Kl. hat das OLG Hamburg den Streitwert durch Beschl. v. 20.8.2015 auf 58.300 EUR herabgesetzt. Mit ihrem am 10.11.2015 beim LG Hamburg eingegangenen Änderungsantrag v. 4.11.2015 beantragten die Bekl. zu 3 und 4 die Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses v. 28.4.2015. Dem kam der Rechtspfleger durch Kostenfestsetzungsbeschluss v. 13.11.2015 nach, in dem der vom Kl. zu erstattende Betrag nunmehr auf 3.600,30 EUR herabgesetzt wurde. Darin enthalten war eine 1,2 Terminsgebühr i.H.v. nunmehr noch 1.407,60 EUR. Zur einmonatigen Antragsfrist des § 107 Abs. 2 ZPO führte der Rechtspfleger des LG Hamburg aus: "Wenngleich die Frist des § 107 ZPO verstrichen ist, erfolgt die Berichtigung aus rein pragmatischen Gründen."

Der Änderungsbeschluss v. 13.11.2015 wurde an den Kl. zu Händen seines Prozessbevollmächtigten, Prof. Dr. S, am 23.11.2015 zugestellt. Hiergegen hat der Kl. durch einen anderen Verfahrensbevollmächtigten sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat er damit begründet, eine Terminsgebühr sei nicht entstanden, weil er Prof. Dr. S erst zeitlich nach den Vergleichsverhandlungen beauftragt habe.

Das OLG Hamburg hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

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