VVG § 100
Leitsatz
Die fehlerhafte Planung einer Heizungsanlage durch einen Heizungsinstallateur stellt eine nicht von der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte mangelhafte Werkleistung auch dann dar, wenn die AVB eine Haftung für Schäden aus gelegentlichen Planungsleistungen vorsehen.
(Leitsatz der Schriftleitung)
OLG Koblenz, Beschl. v. 8.10.2015 – 10 U 1221/14
Sachverhalt
Die Kl. unterhält für ihren Heizungsinstallationsbetrieb bei der Bekl. eine Betriebshaftpflichtversicherung auf der Grundlage der AHB und besonderer Bedingungen. Im Jahr 2008 projektierte und installierte sie für die N-GbR eine Heizungsanlage in einem Hotelgebäude, die im Regelbetrieb über zwei Luft-Wärme-Pumpen arbeiten sollte. Nach Installation rügten die Auftraggeber, das Beheizen mit den Luft-Wärme-Pumpen sei aufgrund deren Bauart unwirtschaftlich. Die N-GbR verlangte den Rückbau der Pumpen sowie Erstattung von Werklohn- und Energiekosten. Dafür will die Kl. Haftpflichtdeckung erhalten.
2 Aus den Gründen:
" … Das LG hat zu Recht den Anspruch der Kl. auf Gewährung von Deckungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung wegen drohender Schadensersatzansprüche der N-GbR abgelehnt."
Nach § 100 VVG ist der Haftpflichtversicherer zwar verpflichtet, den VN von Ansprüchen freizustellen, die ein Dritter aufgrund der Verantwortlichkeit des VN für eine während der Versicherungszeit eintretende Tätigkeit geltend macht. Er hat unbegründete Ansprüche abzuwehren.
Das LG nimmt jedoch zu Recht Bezug auf Ziffer 30.1, Teil II der Besonderen Bestimmungen für die Haftpflichtversicherung von Gewerbetreibenden (Zusatzbestimmung für Installateure). Die Bestimmung hat folgenden Inhalt:
“30.1 Planungsrisiko für fremde Rechnung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN für die Folgen von Verstößen durch gelegentliche planende, beratende und überwachende und gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit des VN gem. der Betriebsbeschreibung bis zu einem Planungsentgelt von 15.000 EUR jährlich.
Nicht mitversichert sind Schäden aus der Planung von solchen Objekten, die vom VN auf eigene Rechnung (auch als Generalunternehmer) oder von einem mit ihm durch die Leitung oder maßgebliche Beteiligung verbundenen Unternehmen errichtet werden.
Ist der VN selbst oder ein mit ihm durch die Leitung oder maßgebliche Beteiligung verbundenes Unternehmen nur teilweise in die Ausführung eingeschaltet (z.B. Übernahme der Erstellung einzelner Gewerke), gilt der Ausschluss nur für Schäden an diesen vom VN ausgeführten Objektteilen.
Ferner sind nicht mit versichert Ansprüche wegen Verstößen, die von einem vom VN (als Generalplaner) beauftragten Subplaner begangen wurden.
Die Bestimmung über die Vorsorgeversicherung Ziff. 3.1 (3)
AHB und Ziff. 4 AHB finden keine Anwendung.’
Das LG stellt zutreffend darauf ab, dass die Kl. die Heizungsanlage auf eigene Rechnung selbst geplant und errichtet habe. Die von der N-GbR gegenüber der Kl. geltend gemachten Ansprüche gehen nicht über den Erfüllungsanspruch hinaus. Erfüllungsansprüche sind über die Betriebshaftpflicht nicht mit versichert (vgl. OLG Köln r+s 2003, 501 f. = zfs 2004, 326 f.).
Die Kl. soll aus der Betriebshaftpflichtversicherung Versicherungsschutz für handwerkliche Fehler haben, nicht aber für die planende Tätigkeit, eine Ausnahme gilt für die gelegentliche Planung. Entgegen dem Vortrag der Kl. handelt es sich bei der Planung nicht um eine gelegentliche Planung, so dass kein Anspruch auf Deckungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung in Betracht kommt.
Soweit die Kl. ausführt, der Ausschluss des Versicherungsschutzes für planende Tätigkeiten, die der VN auf eigene Rechnung errichte, sei der Berufsbildklausel der BBR/Arch nachgebildet, die Schäden aus solchen Tätigkeiten ausschließen solle, die über das Berufsbild des Architekten hinausgingen, es sei für die Haftpflichtversicherung für (Heizungs-)Installationsbetriebe zu fordern, dass ein über das Berufsbild des (Heizungs-)Installationsbetriebes hinausgehendes Risiko übernommen werde, z.B. als Generalunternehmer, der nicht nur sein Gewerk schulde, sondern alle Gewerke und sich i.d.R. mehrerer Subunternehmer bediene und dementsprechend nicht nur für die eigene Leistung, sondern auch für die Leistung anderer vergütet werde, verfängt dieser Angriff nicht.
Denn die Tätigkeit eines Architekten ist i.d.R. auf die Planung beschränkt. Planungsfehler des Architekten nach Ausführung eines Bauvorhabens durch Bauunternehmen führen zu Schäden an den zu errichtenden Gebäuden. Eine fehlerhafte Planung einer Heizung führt hingegen nur dazu, dass die geschuldete Heizung selbst mangelhaft ist, ohne dass weitere Schäden entstehen.
Entgegen den Ausführungen der Berufung führt Ziffer 30, Teil II der Besonderen Bestimmungen für die Haftpflichtversicherung nicht allgemein zu einer Erweiterung des Versicherungsschutzes der “normalen’ Betriebshaftpflichtversicherung. Ziffer 30.1 dieser Vertragsbedingungen gewährt Versicherungsschutz für das Planungsrisiko für fremde Rechnung. Nicht mitversichert sind Schäden aus der Planung von s...