Bei einem Verkehrsunfall in Deutschland wurde der Lkw des in Polen wohnenden Kl. beschädigt. Der Kl. beauftragte in Polen einen Sachverständigen, der Reparaturkosten i.H.v. 11.500,95 PLN netto ermittelte. Hinzu kamen Gutachterkosten i.H.v. 2.388,60 PLN. Entsprechend dem am Unfalltag geltenden Umtauschkurs von PLN in EUR errechnete die Kl. daraus einen Zwischenbetrag von 3.594,23 EUR. Hierzu addierte die Kl. Vorhaltekosten und eine allgemeine Unkostenpauschale. Die Kl. errechnete die gesamte Forderung aus dem Verkehrsunfall mit 3.821,98 EUR. Der Prozessbevollmächtigte der Kl. forderte den Bekl. auf, den Gesamtbetrag bis zum 11.5.2015 auf sein Anderkonto zu überweisen. Die beklagte Haftpflichtversicherung überwies unter Zugrundelegung der an den Überweisungstagen geltenden Umtauschkursen einen Betrag von 3.619,90 auf das Anderkonto der Kl.

Mit der Klage macht die Kl. den Differenzbetrag zwischen den von den Parteien errechneten Beträgen geltend.

Das AG gab der Klage statt.

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