BGB § 249
Leitsatz
Enthält eine Reparaturbestätigung keinerlei Aussage dazu, ob das Unfallfahrzeug entsprechend den Vorgaben des Schadensgutachtens fachgerecht instand gesetzt worden ist, sind deren Kosten nicht ersatzfähiger Schadensbehebungsaufwand.
(Leitsatz der Schriftleitung)
AG Nürnberg, Urt. v. 27.1.2016 – 21 C 9553/15
Sachverhalt
Nach der Durchführung der Reparatur übersandte der Geschädigte der Haftpflichtversicherung des Schädigers eine Reparaturbestätigung des Gutachters, der in dem Schreiben als einzige Feststellung ausgeführt hatte: "Die Instandsetzung des Fahrzeugs wird hiermit bestätigt" und vier von ihm gefertigte Lichtbilder beifügte. Den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Kosten der Reparaturbestätigung wies das AG Nürnberg ab.
2 Aus den Gründen:
" … Für den hiesigen Rechtsstreit kann letztlich die in der Rspr. unterschiedlich beurteilte Frage offen bleiben, ob die Kosten eines Nachbesichtigungsgutachtens grds. zu den erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand nach einem Unfall gehören."
Selbst wenn mit den von der Klagevertreterin zitierten Entscheidungen diese Frage bejaht werden würde (wozu das Gericht allerdings nicht neigt), kann der Kl. jedenfalls vorliegend nicht die Erstattung der Reparaturbestätigung verlangen.
2. Die streitgegenständlichen Kosten stellen keinesfalls einen sachgerechten Aufwand dar.
Bei dem Schriftstück des Sachverständigen vom 7.12.2012 handelt es sich nämlich lediglich um eine Reparaturbestätigung, die keinerlei Aussage dazu enthält, ob das Fahrzeug tatsächlich entsprechend den Vorgaben im Schadensgutachten vom 3.10.2012 fachgerecht instandgesetzt worden ist. Das Schriftstück enthält lediglich den lapidaren Satz: “Die Instandsetzung des Fahrzeugs wird hiermit bestätigt’.
Da in diesem Schriftstück keinerlei konkrete Angaben zu den durchgeführten einzelnen Instandsetzungsmaßnahmen gemacht wurden, kann hieraus weder geschlossen werden, ob die durch die Reparatur entstandene Nutzungsausfallzeit mit der Reparaturdauer, wie sie im Schadensgutachten ausgewiesen ist, identisch ist, noch dass sämtliche Instandsetzungsmaßnahmen, wie sie für eine fachkundige Reparatur erforderlich sind, tatsächlich ausgeführt worden sind.
Von einer Begutachtung des Fahrzeugs am 8.12.2012 kann daher nicht ausgegangen werden. Demgemäß kann die klägerseits zitierte Rspr. auch nicht herangezogen werden, da diese darauf abstellt, dass im Hinblick auf zukünftige Ereignisse (z.B. späterer Weiterverkauf oder ein zweiter Unfall) die Ordnungsgemäßheit der Reparatur gutachterlich bestätigt wird.
Soweit bei der Reparaturbestätigung des Weiteren vier Lichtbilder beigefügt worden sind, haben auch diese wenig Aussagewert hinsichtlich der fachgerechten Reparatur. Diese aus Distanz gefertigten Lichtbilder zeigen lediglich den äußeren Zustand des Fahrzeugs, sie hätten damit ohne weiteres vom Kl. selbst mit unerheblichem Kostenaufwand fotografiert können.
Nachdem die Bekl. zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt hat, dass am Fahrzeug Reparaturen durchgeführt worden sind, kann damit nicht gesehen werden, inwieweit eine bloße Reparaturbestätigung erforderlich i.S.v. § 249 BGB gewesen sein soll.“
Mitgeteilt von Ass. iur. F. Roland A. Richter, Wiesbaden
3 Anmerkung:
Mit der von dem Geschädigten angezeigten Durchführung der Reparatur ist häufig nicht die Abwicklung des Schadensfalles durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers gesichert. Vielmehr schließt sich häufig eine "Nachspielzeit" an, die zu prozessualen und sachlich-rechtlichen Änderungen des Schadensfalles führen kann.
1) Verlangt der Haftpflichtversicherer eine Nachbesichtigung des angeblich reparierten Fahrzeugs, wird der Geschädigte hierzu wenig geneigt sein und dies verweigern wollen. Er wird befürchten, dass die Haftpflichtversicherung die fachgerechte Durchführung der Reparatur in Zweifel ziehen wird und neuer Streit über die Zahlungspflicht der Haftpflichtversicherung entstehen wird, der schon längst beigelegt erschien. Grundsätzlich kann der Geschädigte die Einwilligung in eine Gewährung der Nachbesichtigung verweigern, da der Haftpflichtversicherer damit einen Eingriff in die Regulierungshoheit des Geschädigten plant, den dieser grds. nicht dulden muss. Als Herr des Restitutionsgeschehens kann er sich gegen diesen Eingriff wenden. Rechtsgrundlage für Besichtigungsrechte des Haftpflichtversicherers geben weder eine Schadensminderungspflicht des Geschädigten nach § 254 ff. BGB noch § 119 Abs. 3 S. 1 VVG her. Da die Prüfung der Schadenshöhe, die mit der Nachbesichtigung verfolgt wird, nicht zu einer Verminderung des Schadens führen kann, ergibt sich die Zubilligung eines Nachbesichtigungsrechts nicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. Jaeger, VersR 2011, 50). Die für die Pflichtversicherung geltende Bestimmung des § 119 Abs. 3 S. 1 VVG billigt dem Haftpflichtversicherer gegenüber dem anspruchsberechtigten Geschädigten als Dritten ein Auskunftsrecht über das Schadensereignis und die Höhe des Schadens zu und damit gerade kein weitergehendes Besichtigungsrecht (Jaeger a.a.O.; a.A. AG Heilbronn DAR 2008, 90).
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