Das den Schaden verursachende Fremdteil stammte unmittelbar zuvor "von außen", auch wenn die Schadenswirkung innen einsetzte. Auch beim als Unfall qualifizierten Wasserschlagsfall trat der Schaden erst ein, als das Wasser nach innen in den Motor gelangte.

Dass der Schaden durch eine Eigenbewegung der Maschine mitverursacht wurde, kann der Annahme eines Unfalls nicht entgegenstehen. Das zeigte bereits der o.g. Vergleich der beiden Seilwindenfallkonstellationen mit den durch die Fahrt (Eigenbewegung!) gegen einen Laternenpfahl oder Baum verursachten Schäden. Zwar hat das gegen einen Laternenpfahl oder Baum fahrende Fahrzeug diesen nicht vor der Schadenswirkung in das Fahrzeug befördert, sondern dies geschah zeitgleich, aber dies kann ebenfalls kein akzeptables Abgrenzungskriterium sein. Wiederum zeigt der Vergleich mit dem Wasserschlagsfall, dass die Bewegungen des Motors die fremde Materie, nämlich das Wasser, über den Luftfilter in den Motor einsaugen können und erst dort der Schaden entsteht. Auch die Kombination von Eigenbewegung/Arbeit der Maschine und Wirkung innen führt nicht zu einem überzeugenden Ausschluss vom Unfallbegriff.

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