Das Zusammentreffen und damit die Konkurrenz von zivilrechtlichen Ansprüchen mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist häufig.
Handelt es sich um einen Unfall auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 SGB VII oder war der Geschädigte als Wie-Beschäftigter für den Schädiger tätig, wozu auch eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 2 StVG gehören kann, greift die Haftungsprivilegierung nach den §§ 104 ff. SGB VII.
Auch nach Anerkennung einer Leistungspflicht kann Streit zwischen dem Geschädigten und dem Unfallversicherer über den Grund und die Höhe der Leistungen bestehen. Wegen des Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X schon im Unfallzeitpunkt und der Kongruenz mit Schadensersatzansprüchen kann dies den Anspruch des Geschädigten im Zivilprozess mindern oder ausschließen.
Selbst die Frage, ob ein Geschädigter beim Betrieb des Fahrzeugs im Sinne des Haftungsausschlusses nach § 8 Nr. 2 StVG tätig war, kann eine sozialrechtlich zu beantwortende Frage sein.
Anderseits ist der Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung vielfältig und geht über die vom Schädiger zu erbringenden Schadensersatzansprüche hinaus. Daneben unterliegen die Leistungen des gesetzlichen Unfallversicherers keiner Haftungsquote, so dass die Bejahung einer Leistungspflicht im Interesse des Geschädigten liegt.
Die Zivilgerichte dürfen jedoch eine Entscheidung, ob ein Versicherungsfall nach dem SGB VII vorliegt, nicht treffen. Dies ist grundsätzlich dem sozialrechtlichen Verfahren vorbehalten (BGH, Urt. v. 19.5.2009 – VI ZR 56/08). Streiten also die Parteien darum, ob ein Anspruch gegen einen gesetzlichen Unfallversicherer besteht oder in welcher Höhe kongruente Leistungen erbracht werden, hat das Zivilgericht das Verfahren auszusetzen. Erst dann, wenn die Parteien eine vom Zivilgericht gesetzte Frist verstreichen lassen, kann das Verfahren wieder aufgenommen werden und das Zivilgericht kann wieder entscheiden.
Dies kann dazu führen, dass bis zum unanfechtbaren Abschluss des Verwaltungsverfahrens bis hin zum Bundessozialgericht das Zivilverfahren ausgesetzt bleibt. An dem Verwaltungsverfahren ist der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer von Amts wegen oder auf Antrag als Dritter gem. § 12 SGB X zu beteiligen, da die Annahme einer Haftungsprivilegierung, das Anerkennen des Unfalls als Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung oder eine Zuerkennung von Leistungen an den Geschädigten durch den gesetzlichen Unfallversicherer die Leistungspflicht des Schädigers beeinflusst oder mindern kann und er daher ein eigenes Interesse an der Beteiligung an dem Verwaltungsverfahren hat.
Ist der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer an dem Verwaltungsverfahren nicht beteiligt worden, kann das für den Geschädigten und dessen Klage von erheblicher Bedeutung sein:
Hätte ein Verfahren zwischen dem Kläger und einem Unfallversicherungsträger stattgefunden, an dem die Beklagte nicht in der gebotenen Weise beteiligt war, so wäre das Verfahren mit einem Fehler behaftet, was zur Folge hätte, dass ein Bescheid an den Kläger der Beklagten gegenüber nicht bindend geworden wäre. In diesem Fall wäre das Gericht an einer Entscheidung über die Klage gehindert (BGH, Urt. v. 22.4.2008 – VI ZR 202/07).