Der vom LG Potsdam mitgeteilte Sachverhalt ist sehr lückenhaft. Gleichwohl sind den Ausführungen des Gerichts zwei Probleme zu entnehmen, die für die Praxis erhebliche Bedeutung haben. Das erste betrifft die vielfach auftretende Frage, ob Terminsreisekosten des Rechtsanwalts auch dann erstattungsfähig sind, wenn sie wegen kurzfristiger Terminsaufhebung nutzlos aufgewandt wurden. Zum zweiten stellt sich die Frage, welchen Einfluss es auf das Kostenfestsetzungsverfahren hat, wenn die erstattungsberechtigte Partei möglicherweise einen Amtshaftungsanspruch gerade wegen der nutzlos aufgewandten Terminsreisekosten hat. Für beide hat das LG Potsdam trotz der Kürze seiner Ausführungen wohl sachgerechte Lösungen angeboten. Allerdings hat das LG damit zusammenhängende Probleme nicht erörtert.
I. Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten
1. Gesetzliche Grundlagen
Die Erstattungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Flugreisekosten beurteilt sich hier nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, wonach die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts kraft Gesetzes erstattungsfähig sind. Hierzu gehören auch die in Nr. 7003 ff. VV RVG aufgeführten Terminsreisekosten. Reisekosten eines Rechtsanwalts, der – wie wohl hier der Prozessbevollmächtigte der Bekl. – nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und der am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, sind jedoch nur insoweit erstattungsfähig, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Hatte hier der Prozessbevollmächtigte der Bekl. seine Kanzlei am Wohnsitz oder Sitz der Mandanten, so sind die Terminsreisekosten nach st. Rspr. des BGH ohne Begrenzung auf ersparte Aufwendungen für einen Terminsvertreter in voller Höhe erstattungsfähig (s. BGH BRAGOreport 2003, 13 (Hansens); BGH RVGreport 2004, 473 (ders.)).
2. Terminsreise mit dem Flugzeug
Sind die Terminsreisekosten als solche notwendig, können auch Flugkosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sein, wenn die ggf. hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise stehen (BGH RVGreport 2008, 113 (Hansens); BGH RVGreport 2015, 267 (ders.) = zfs 2015, 404 mit Anm. Hansens = AGS 2015, 241). Außerdem müssen die Flugreisekosten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Daraus folgt, dass die Mehrkosten im Verhältnis zur Bahnreise in Bagatellangelegenheiten nicht erstattungsfähig sind (BGH RVGreport 2008, 113 (ders.)). Zu dieser Problematik hat sich das LG Potsdam nicht geäußert.
3. Gewählter Tarif
Ist in Anwendung dieser Grundsätze eine Terminsreise mit dem Flugzeug als notwendig anzuerkennen, wovon hier das LG Potsdam ohne Weiteres ausgegangen ist, darf der Anwalt einen Flugpreistarif in der Economy-Class wählen, der die Möglichkeit zur kurzfristigen Umbuchung des Fluges gewährleistet (BGH a.a.O.; OLG Brandenburg AGS 2014, 100; einschränkend OLG Zweibrücken RVGreport 2014, 430 (Hansens)). Auf Sparflüge, bei denen die kurzfristige Umbuchung ohne größere Mehrkosten nicht möglich ist, kann der Anwalt hingegen nicht verwiesen werden. Demgegenüber sind jedenfalls bei Inlandsflügen die oft erheblichen Mehrkosten der Business-Class nicht erstattungsfähig (BGH RVGreport 2015, 267 (ders.) = zfs 2015, 404 mit Anm. Hansens). Welchen Tarif hier der Prozessbevollmächtigte der Bekl. gewählt hatte, ist dem Beschl. des LG Potsdam nicht zu entnehmen. Angesichts der Kosten i.H.v. 208,50 EUR hatte hier der Prozessbevollmächtigte wohl nicht die Business-Class gebucht, sondern entweder einen Sparflug oder einen Flug in der Economy-Class. Die Buchung in der eine auch kurzfristige Umbuchung ermöglichenden Economy-Class hätte hier jedoch nicht weitergeholfen. Denn eine Umbuchung des Fluges zu einem anderen Termin kam hier bereits deshalb nicht in Betracht, weil in dem Rechtsstreit ein weiterer Verhandlungstermin nicht mehr wahrzunehmen war.
4. Einfluss der Terminsaufhebung
Das LG Potsdam hat mit wenigen Worten im Ergebnis zu Recht die Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten bejaht, weil das AG den Verhandlungstermin sehr kurzfristig wieder aufgehoben hat. Damit stellt es auf die subjektive Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei ab, wonach die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme sachdienlich sein muss.
Der III. ZS des BGH (RVGreport 2016, 186 (Hansens) = zfs 2016, 285 mit Anm. Hansens = AGS 2016, 252), vertritt demgegenüber die Auffassung, erstattungsfähig seien nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen.
Fraglich ist bei Terminsreisekosten, was man nach Auffassung des BGH als "Maßnahme" versteht. Versteht man hierunter die Buchung eines Tickets, so sind die hierdurch ausgelösten Reisekosten auch nach Auffassung des BGH dann erstattungsfähig, wenn die Terminsaufhebung nach der Buchung erfolgt. Versteht man jedoch unter dem Begriff der Maßnahme den An...