"II. Die Rechtsbeschwerde erweist sich zum Schuldspruch als offensichtlich unbegründet i.S.v. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils nach Maßgabe der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betr. ergeben."
Als rechtsfehlerfrei erweist sich auf der Rechtsfolgenseite auch die Anordnung eines dreimonatigen Fahrverbots, das in Bezug auf die hier begangene Ordnungswidrigkeit die Regelsanktion nach § 4 Abs. 3, Nr. 242.1 BKatV darstellt. Hiervon abzuweichen, bestand vorliegend kein Anlass. Bei der Bemessung des Fahrverbots hat sich der Bußgeldrichter grds. an die Vorgaben der BKatV zu halten (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 1.9.2003 – 1 Ss 151/03). Die Anordnung des Fahrverbots in den Anwendungsfällen des § 4 BKatV wahrt nicht nur die Verhältnismäßigkeit der Sanktion; sie gewährleistet darüber hinaus die Gleichbehandlung der Betr. und erfüllt damit auch ein Gebot der Gerechtigkeit (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 17.1.2014 – 2 SsBs 80/13). Besondere Umstände, die hier zur Herabsetzung des Regelfahrverbots führen müssten, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Die Möglichkeit, gegen Erhöhung des Bußgelds von der Anordnung des Fahrverbots abzusehen (§ 4 Abs. 4 BKatV), hat das AG in Erwägung gezogen, jedoch rechtsfehlerfrei verneint.
Keinen Bestand hingegen kann die Festsetzung eines Bußgeldes i.H.v. 1.000 EUR haben. Auch hierbei handelt es sich zwar um die für den vorliegenden Verstoß gem. Nr. 242.1 BKatV vorgesehene Regelgeldbuße, doch ist § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG zu beachten, wonach auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betr. zu berücksichtigen sind, sofern es sich nicht um eine nur geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt.
Nach st. Rspr. beider Bußgeldsenate des OLG Koblenz (z.B. OLG Koblenz, Beschl. v. 12.9.2016 – 2 OWi 4 SsBs 50/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 26.8.2013 – 2 SsBs 128/12; OLG Koblenz, Beschl. v. 24.9.2010 – 2 SsBs 108/10; OLG Koblenz, Beschl. v. 19.11.2012 – 1 SsBs 109/12; OLG Koblenz, Beschl. v. 3.1.2007 – 1 Ss 289/06 – zfs 2007, 231) ist bei einer Ahndung mit Geldbuße von mehr als 250 EUR von einer nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeit auszugehen, die die Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betr. zur Bußgeldbemessung grds. auch dann erfordert, wenn es sich um die Regelsanktion nach dem Bußgeldkatalog handelt. Hiervon kann ausnahmsweise etwa dann abgesehen werden, wenn der Bußgeldrichter die bereits im Bußgeldbescheid festgesetzte Regelgeldbuße nach der BKatV verhängt, sich der anwaltlich vertretene Betr. unter Berufung darauf, keine weiteren Angaben zur Sache machen zu wollen, von der Erscheinenspflicht entbinden lässt, und auch sein vertretungsberechtigter Verteidiger nicht zur Hauptverhandlung erscheint, womit zum Ausdruck gebracht wird, dass der Frage einer fehlenden oder verminderten Leistungsfähigkeit nicht weiter nachgegangen werden muss, der Betr. also in der Lage ist, diese Geldbuße zu zahlen (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 13.6.2014 – 2 SsBs 30/14; OLG Koblenz, Beschl. v. 15.12.2011 – 1 SsBs 109/11; vgl. auch KG Berlin, Beschl. v. 7.1.2014 – 162 Ss 136/13 – VRS 126, 103; OLG Bremen, Beschl. v. 15.11.2012 – 2 SsBs 82/11 – NZV 2014, 140).
Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber nicht gegeben. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz v. 29.8.2016 darauf hingewiesen, dass die Betr. in Anbetracht ihrer beschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, ein Bußgeld von 1.000 EUR zu bezahlen. Er hat dargelegt, dass sie (aus Reitbeteiligungen) nur über ein monatliches Einkommen von ca. 400 EUR verfügt und gemeinsam mit ihrem Krankengeld beziehenden Ehemann für zwei unterhaltsberechtigte Kinder zu sorgen hat. Dies hat das AG bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße nicht angemessen berücksichtigt und dadurch gegen § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG verstoßen.
III. Der Rechtsfehler zieht die Aufhebung im Ausspruch über die Höhe des Bußgeldes nach sich. Da eine weitere Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse angesichts der Ausführungen im Verteidigerschriftsatz nicht erforderlich und auch nicht zu erwarten sind, trifft der Einzelrichter des Senats die in der Sache angemessene Entscheidung selbst (§ 79 Abs. 6 OWiG). Dies führt zur Herabsetzung der Geldbuße auf 250 EUR mit der Möglichkeit monatlicher Ratenzahlung, wodurch den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betr. ausreichend Rechnung getragen wird; dies entspricht auch der von der Betr. selbst für angemessenen erachteten Rechtsfolge.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 StPO.“