" … 2. Die Klage ist jedoch wegen der gesetzlichen Regelung in § 126 Abs. 2 S. 1 VVG unbegründet. Der Kl. hat zwar einen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Bekl. abgeschlossen. Für Klagen auf Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung besteht jedoch gem. § 126 Abs. 2 S. 1 VVG eine gesetzlich angeordnete Prozessstandschaft. Die Prozessstandschaft schließt eine Klage gegen die Bekl. als materiell verpflichtete Vertragspartnerin aus; eine Klage kann sich nach der gesetzlichen Regelung nur gegen die A. SE richten."
Bei dem Versicherungsvertrag aus dem Jahr 2013 handelt es sich um eine sog. Kompositversicherung, das heißt, die Bekl. hat sich verpflichtet, für verschiedene Risiken Deckungsschutz zu gewähren, nicht nur Rechtsschutz, sondern u.a. auch Hausrat- und Glasbruch-Schutz. Bei einer solchen Kompositversicherung können im Bereich des VR nicht selten Interessenkonflikte entstehen. Denn der Deckungsschutz einer Rechtsschutzversicherung wird nicht selten benötigt, um die Gewährung anderer Versicherungsleistungen, z.B. aus einer Hausrats- oder Haftpflichtversicherung etc., durchzusetzen. Um für den VN ungünstige Folgen solcher Interessenkonflikte zu verringern, hat der Gesetzgeber in § 126 VVG angeordnet, dass ein Kompositversicherer die Bearbeitung von Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung auf ein selbstständiges Schadensabwicklungsunternehmen auslagern muss. Wenn dies erfolgt, treten die Folgen einer gesetzlichen Prozessstandschaft gem. § 126 Abs. 2 S. 1 VVG ein.
Die Voraussetzungen für eine solche Prozessstandschaft liegen vor. Aus dem vorgelegten Versicherungsschein ergibt sich, dass es sich bei dem Vertrag des Kl. mit der Bekl. um eine Kompositversicherung (Deckungsschutz für mehrere Bereiche) handelt. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die A. SE für den Bereich von Rechtsschutzleistungen von der Bekl. als Leistungsträger bzw. Schadensabwicklungsunternehmen beauftragt wurde. Daraus ergibt sich, dass der Kl. nach der gesetzlichen Regelung die Bekl. wegen Rechtsschutzleistungen nicht klageweise in Anspruch nehmen kann. Dabei spielt es keine Rolle, dass im konkreten Fall der Haftpflichtversicherer, gegen welchen der Kl. Ansprüche geltend machen will, nicht zum Konzern der Bekl. gehört. Nach dem Wortlaut der Regelung in § 126 Abs. 2 S. 1 BGB kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit die Beauftragung eines Schadensabwicklungsunternehmens und die gesetzlichen Folgen der Prozessstandschaft von der Bekl. bei Abschluss des Vertrags ausreichend deutlich gemacht worden sind (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 454).
3. Entgegen der Auffassung des LG spielen die Regelungen in den Versicherungsbedingungen für die Frage der Prozessstandschaft keine Rolle. Denn die Prozessstandschaft beruht nicht auf einer in den Versicherungsbedingungen enthaltenen vertraglichen Vereinbarung, sondern allein auf der gesetzlichen Anordnung in § 126 Abs. 2 S. 1 VVG. Für die Rechtsfolgen der Prozessstandschaft kommt es nur darauf an, dass die A. SE als Schadensabwicklungsunternehmen von der Bekl. tatsächlich für den Bereich der Rechtschutzversicherung beauftragt wurde. … “
zfs 8/2017, S. 458 - 459