BGB § 323 § 346 Abs. 1 § 437 Nr. 2 § 440
Leitsatz
1. Für die Beurteilung der Frage, ob eine in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 BGB), ist bei einem behebbaren Mangel grds. auf die Kosten der Mangelbeseitigung abzustellen, nicht dagegen auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist der Zeitpunkt des Rücktritts.
2. Für die Bewertung der Behebungskosten darf nicht auf den kostenträchtigen Aufwand der Fachwerkstatt abgestellt werden. Vielmehr sind auch die Entwicklungskosten für die aufzuspielende Reparatursoftware anzusetzen, wobei allein auf deren Höhe abzustellen ist, eine Umlegung auf die einzelnen Fahrzeuge, die nachzubessern sind, ist unzulässig.
3. Gegen eine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung spricht es auch, dass bei einer fehlenden Teilnahme an der Reparaturmaßnahme der Entzug der EU-Typengenehmigung droht.
4. Bei der Bestimmung der Angemessenheit der Frist zur Nacherfüllung durch Nachbesserung ist in erster Linie auf die Parteiabreden abzustellen. Sind solche nicht getroffen, ist bei der Bestimmung der Nachfrist darauf zu achten, dass damit nicht eine Verjährung der Gewährleistungsfrist erreicht würde. Wird diese Gefahr durch einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung ausgeschlossen, kann diese Begrenzungsmöglichkeit der Fristbestimmung außer Betracht bleiben.
(Leitsätze der Schriftleitung)
LG Hamburg, Urt. v. 16.11.2016 – 301 O 96/16
Sachverhalt
Die Kl. erwarb von der bekl. unabhängigen Autohändlerin im März 2014 ein Neufahrzeug zum Kaufpreis von 34.202,28 EUR. Das Fahrzeug wurde am 12.5.2014 übergeben. Das mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattete Fahrzeug war mit einer Software versehen, die je nachdem, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder in realem Fahrbetrieb befindet, unterschiedliche Abgasreinigungsmodi in Gang setzte. Auf einem Prüfstand wird im Modus 1 eine hohe Abgasrückführungsrate erzielt und ein entsprechend niedriger Stickstoffausstoß ausgewiesen. Im realen Fahrbetrieb war im Modus 0 die Abgasrückführungsrate niedriger. Der Hersteller des Kfz unterrichtete die Kl. hierüber in einem Schreiben vom Februar 2016, in dem Folgendes ausgeführt wurde:
"Wir möchten Sie darüber informieren, dass der in Ihrem Fahrzeug eingebaute Dieselmotor mit einer Software ausgestattet ist, durch die die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandslauf (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden"
Weiter heißt es dort:
"Wir können Ihnen aber bereits jetzt mitteilen, dass, abhängig von der in Ihrem Fahrzeug verbauten Motorisierung, die Instandsetzung für die 2.0l Aggregate ab KW 09/16 bzw. für die 1.6l Aggregate ab KW 36/16 in den Werkstätten starten wird".
Die Kl. rügte den von ihr als Sachmangel bewerteten Einsatz der Software und forderte die Bekl. zunächst auf, binnen 14 Tagen das Kfz im Softwarebereich nachzubessern. Einschränkend führte sie aus, dass das Fahrzeug keinen Leistungsverlust erleiden dürfe. Pressemitteilungen entnahm sie, dass eine Leistungsverschlechterung aufgrund von Nachbesserungsmaßnahmen technisch unvermeidbar sei, woraufhin die Kl. den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und den um die Nutzungsvorteile verminderten Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückübereignung des Kfz forderte.
Die Verkäuferin trat dem mit der Begründung entgegen, dass inzwischen die Rückrufaktion hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge angelaufen sei und die Behebung der Abgasmängel nur einen geringen Zeit- und Kostenaufwand benötige. In dem Schreiben der Verkäuferin vom 16.3.2016 wurde weiterhin ausgeführt, dass derzeit nicht feststehe, wann das Fahrzeug der Kl. zur Nachbesserung aufgerufen werde. Die Kl. forderte die Bekl. fruchtlos auf, hinsichtlich der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Die Bekl. lehnte dies unter Hinweis auf bereits abgegebene Erklärungen der Herstellerin ab. Die Kl. hat zur Begründung der von ihr geltend gemachten Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie der für das Fahrzeug aufgewandten Vorhaltekosten sowohl in dem Einsatz der "Schummelsoftware" wie in den angefallenen überhöhten Stickoxid-Ausstoßwerten einen Rücktrittsgrund gesehen und Zweifel daran geäußert, dass der Mangel beseitigt werden könne. Für die von ihr mit dem Fahrzeug zurückgelegte Strecke lässt sie sich einen entsprechenden Nutzungsvorteil abziehen.
Die Bekl. sieht das Fahrzeug als mangelfrei an, da es über alle notwendigen Genehmigungen verfüge. Da das Fahrzeug fahrbereit und funktionstüchtig sei, eigne es sich auch für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung.
Die Klage war erfolgreich.
2 Aus den Gründen:
"Die zulässige Klage ist überwiegend begründet."
I. Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung von 20.901,39 EUR aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB.
1. Das erworbene Fahrzeug war bei Übergabe mit einem Sachmangel behaftet, da es nicht die Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten konnte, § 434 Abs. 1 S. 2 ...