[16] "… II. 2 … a) Der AnwGH hat zu Recht einen Verstoß gegen § 49b Abs. 2 S. 2 BRAO verneint. Das in § 49b Abs. 2 S. 2 BRAO enthaltene Verbot der Übernahme der Kosten eines vom Mandanten in Anspruch genommenen Gegners und/oder eines angerufenen Gerichts sowie von Verwaltungskosten durch den Rechtsanwalt ist mit Wirkung v. 1.7.2008 durch das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen worden. In den Gesetzgebungsmaterialien findet sich hierfür keine Begründung (BT-Drucks 16/8384, 9); es dürfte auf die Überlegung zu stützen sein, dass eine entsprechende Kostenübernahme die anwaltliche Unabhängigkeit bei der Bearbeitung des Mandats gefährdet (Kilian, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 49b Rn 70; ders., NJW 2010, 1845, 1846; vgl. auch BT-Drucks 12/4993, 31)."
[17] Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49b Abs. 2 S. 2 BRAO liegen hier nicht vor. Dem Rechtsanwalt ist es untersagt, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder die Kosten anderer Beteiligter zu tragen. Er darf dem Mandanten nicht das Risiko der Rechtsverfolgung abnehmen, das heißt, bei erfolgloser Tätigkeit wirtschaftlich selbst für diese Kosten einstehen (Kilian, in: Henssler/Prütting, Rn 98). Hier unterfallen die von den Kl. verauslagten Beträge für Kraftfahrzeugwerkstätten und Abschleppunternehmer schon nicht den Rechtsverfolgungskosten; ob dies für die Auslagen für ein Sachverständigengutachten gilt, kann letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls gehen die von den Kl. getroffenen Vereinbarungen dahin, dass sie in jedem Fall, auch bei erfolgloser Tätigkeit und mithin fehlender Erstattung seitens Dritter, die verauslagten Kosten von den Mandaten ersetzt erhalten. Dass die Kl. ein wirtschaftliches Risiko tragen, im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Mandanten mit den Auslagen belastet zu bleiben, stellt sich nicht anders dar als bei sonstigen, zulässig vom Rechtsanwalt verauslagten Kosten der Rechtsverfolgung wie beispielsweise Gerichtskostenvorschüssen.
[18] b) Zutreffend haben der Anwaltsgerichtshof und die Bekl. in der beanstandeten Verfahrensweise jedoch einen Verstoß gegen § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO gesehen. § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO untersagt dem Rechtsanwalt, für die Vermittlung von Aufträgen einen Teil der Gebühren zu zahlen oder sonstige Vorteile zu gewähren. Es soll vermieden werden, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb um den Ankauf von Mandaten treten, die Anwaltschaft ist kein Gewerbe, in dem Mandate “gekauft' und “verkauft' werden (BT-Drucks 12/4993, 31; Kilian, in: Henssler/Prütting, Rn 159). Ein Rechtsanwalt, dem ein Mandat vermittelt wird, darf hierfür den Vermittler nicht belohnen (Kilian, in: Henssler/Prütting, Rn 161; vgl. auch OLG Jena DStRE 2003, 700, 702 zum Steuerberater). Unter sonstigem Vorteil ist auch die Erbringung von berufsfremden Dienstleistungen zu verstehen, wie hier die sofortige Bezahlung der Rechnungen von Kraftfahrzeugwerkstätten und Abschleppunternehmern für den Mandanten. Die betroffenen Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer erhalten als Geldzahlung zwar nur ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis vergütet. Sie haben aber den sonstigen Vorteil einer sofortigen, sicheren Zahlung und sind deshalb an der von der Kanzlei der Kl. angebotenen Verfahrensweise interessiert, wie auch die von den Kl. geschilderten Kontaktaufnahmen mit der Bitte um Erläuterung des Vorgehens zeigen. Immerhin stammt nach den eigenen Angaben der Kl. etwa die Hälfte der Mandate aus diesem Geschäftsmodell.
[19] Das Verbot des § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO erfasst nur Provisionszahlungen bzw. die Gewährung von Vorteilen für ein konkret vermitteltes Mandat (vgl. BVerfG NJW 2008, 1298 Rn 24). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kl. bieten zwar allen Mandanten die Bezahlung der Rechnungen der Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmern in Höhe der geschätzten Haftungsquote an, unabhängig davon, ob und ggf. auf wessen Empfehlung die Mandanten den Anwaltsvertrag mit ihnen geschlossen haben. Wenn die Mandanten jedoch auf Empfehlung der Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer die Kanzlei der Kl. mit der Abwicklung der Verkehrsunfallsache beauftragt haben, ist in diesen konkreten Fällen die Ursächlichkeit gegeben. Die Kl. streben mit ihrer Vorgehensweise gerade an, dass die Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschlepp unternehmer, die den ersten Kontakt mit Verkehrsunfallopfern mit spezifischem Beratungsbedarf haben, ihre Kanzlei empfehlen. Die Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer erhalten den sonstigen Vorteil jeweils in einem konkreten Fall, in dem entweder ihre Empfehlung zur Mandatierung der Kl. geführt hat oder der Mandant aus sonstigen Gründen die Kl. beauftragt hat. Der Vorteil wird hingegen nicht allgemein und unabhängig vom konkreten Mandat gewährt. Dass mindestens in einem Fall eine Mandantin auf Empfehlung der Werkstatt die K...