"… I. (…) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Ehemann der Kl., der Zeuge E, seit Dezember 2011 infolge Krankheit voraussichtlich dauernd außerstande war, seinen Beruf oder eine Verweisungstätigkeit auszuüben. Auf die Frage, ob diese eingetretene Unfähigkeit seinen Beruf auszuüben, später wieder entfallen ist, oder aufgrund der geltend gemachten psychischen Erkrankung fortbesteht, kommt es nicht an, da das Dauermoment gem. § 2 Abs. 2. BUZ unwiderleglich vermutet wird."
Als Beruf des Zeugen E ist dessen Tätigkeit als selbstständiger Steuerberater und als alleiniger Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH sowie Kommanditist der KG in ihrer konkreten Ausgestaltung zu betrachten. Welche Tätigkeiten in welchem Umfang der Zeuge zuletzt ausgeübt hatte, ist seinen Angaben im Rahmen der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung v. 13.5.2016 zu entnehmen, die nachvollziehbar und plausibel sind. Auch eine Umorganisation kommt danach nicht in Betracht, da der Zeuge seine Leistungen höchstpersönlich erbringt, insbes. seine Steuermandate selbst betreut und die Geschäftsführertätigkeit allein und höchstpersönlich auszuüben hat. Dass eine Umorganisation gerade nicht möglich war, ergibt sich insbes. auch daraus, dass die Mitgesellschafter der KG den Zeugen dazu gedrängt und aufgefordert haben, seine Geschäftsführertätigkeit aufzugeben und seinen Kommanditanteil auf einen neuen Gesellschafter zu übertragen, was er letztlich auch getan hat. An der Richtigkeit der Angaben des Zeugen bestehen keine Zweifel.
Für diese Tätigkeit war der Zeuge ab dem im April 2012 diagnostizierten Bandscheibenvorfall, welcher mit Schmerzen bereits seit November 2011 bestand, bis zur Operation im März 2015 und damit länger als sechs Monate zu mindestens 50 % berufsunfähig. Die Fortdauer dieses Zustandes über sechs Monate hinaus hat gem. § 2 Abs. 2 BUZ Berufsunfähigkeit ausgelöst.
Die Unfähigkeit, der o.g. Tätigkeit zu mindestens 50 % nachzugehen, wurde durch den Sachverständigen (…) bestätigt. Der Sachverständige kommt nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen sowie eigener Untersuchung des Zeugen zu dem Ergebnis, dass seit dem Bandscheibenvorfall im Jahr 2011 Berufsunfähigkeit von mehr als 50 % vorlag. Danach kam es bei dem Zeugen Ende des Jahres 2011 zu einem Discusprolaps (umgangssprachlich Bandscheibenvorfall) in der Lendenwirbelsäule mit erheblichen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, die mehrfach auch stationär behandelt wurden. Aufgrund der eingeschränkten Sitz- und Stehfähigkeit, der Einschränkung ein Fahrzeug zu führen und der damit einhergehenden massiven Einschränkung in der Mobilität sowie der Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit und des Schlafes durch die Schmerzen und die erforderliche Medikamenteneinnahme liegt Berufsunfähigkeit vor. Eine Verbesserung ist erst durch die Operation im April 2015 eingetreten, so dass etwa drei Monate nach dieser Operation eine Berufsunfähigkeit aus orthopädischer Sicht nicht mehr vorlag.
Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an. (…)
Der Klage war auch trotz des späteren Wegfalls der Berufsunfähigkeit auf orthopädischem Gebiet vollumfänglich stattzugeben. Auf die Frage, ob auch drei Monate nach der Operation im April 2015 noch Berufsunfähigkeit aufgrund der geltend gemachten psychischen Erkrankung vorliegt, kommt es nicht mehr an. Die Berufsunfähigkeit ist nach § 2 Abs. 2 BUZ im Jahr 2011 eingetreten, da der Zeuge länger als sechs Monate dauerhaft nicht in der Lage war, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu mehr als 50 % auszuüben.
War der Versicherte – wie hier – sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande, seinen Beruf oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben und wird deshalb die Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit unwiderleglich vermutet, so ist der VR verpflichtet zu erklären, dass und ab wann er seine Leistungspflicht anerkennt. Unterlässt der VR diese Erklärung, so ist er so zu behandeln, als habe er den Anspruch umfassend anerkannt, und kann sich von dem zu unterstellenden bedingungsgemäßen Anerkenntnis nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens lösen (vgl. OLG Düsseldorf r+s 2002, 259).
Wie sich der Gesundheitszustand des Zeugen in der Folgezeit entwickelt hat, ist wegen der nachgewiesenen fiktiven Berufsunfähigkeit irrelevant, insb. kommt es nicht mehr darauf an, ob sich auch aus den weiteren Beschwerden auf psychiatrischem Gebiet eine Berufsunfähigkeit ergibt und für welchen Zeitraum diese vorlag bzw. ob diese noch vorliegt.
Auf der Grundlage ihrer Vertragsbedingungen wäre die Bekl. gem. § 5 BUZ verpflichtet gewesen zu erklären, dass und ab wann sie ihre Leistungspflicht anerkennt. Diese Erklärungspflicht trifft die Bekl. auch dann, wenn es (nur) um die “fiktive' Berufsunfähigkeit geht (vgl. BGH r+s 1997, 301). Diese nach den Versicherungsbedingungen gebotene Erklärung hat die Bekl. nicht abgegeben. Von einem hier zu unterstellenden bedingungsgemäßen Anerkenntnis hätte sich die Bekl. nur im Wege des Nachprüfungsverfah...