Leitsatz (amtlich)

1. War der Versicherte sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande, seinen Beruf oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben und wird deshalb nach § 2 Abs. 3 BUZ die Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit unwiderleglich vermutet, so ist der Versicherer nach § 5 BUZ verpflichtet zu erklären, dass und ab wann er seine Leistungspflicht anerkennt.

2. Unterlässt der Versicherer diese Erklärung, ist er so zu behandeln, als habe er den Anspruch umfassend anerkannt, und kann sich von dem zu unterstellenden bedingungsgemäßen Anerkenntnis nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens nach § 7 BUZ lösen.

 

Normenkette

BUZ § 2 Abs. 3, §§ 5, 7

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 8 O 333/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.10.2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Duisburg abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1.11.1997 längstens bis zum 1.11.2006 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 400 DM zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger ferner für den Zeitraum der Rentenzahlung ein Anspruch auf Auszahlung der Überschussanteile zusteht und der Kläger für diesen Zeitraum von der Prämienzahlungsverpflichtung für den Lebensversicherungsvertrag Nr. … nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung befreit ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung ist begründet.

1. Klage und Berufung scheitern nicht schon an § 12 Abs. 3 VVG. Die Klage ist bei Gericht noch vor Ablauf der mit Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 17.3.1998 (GA 10) gesetzten 6-Monatsfrist am 18.9.1998 (GA 1) eingegangen. Die Zustellung der Klage nach Fristablauf am 30.10.1998 (GA 19) war noch fristwahrend „demnächst” i.S.d. § 270 Abs. 3 ZPO. Der Kläger durfte zunächst untätig bleiben, bis er die Gerichtskostenrechnung vom 24.9.1998 (GA 13) am 28.9.1998 (GA 70) erhalten hatte (vgl. BGH v. 9.11.1994 – VIII ZR 327/93, MDR 1995, 307 = VersR 1995, 361 [362]). Alsdann stand ihm für die Einzahlung eine Bearbeitungszeit von mindestens einer Woche zur Verfügung, ferner wäre eine – zusätzliche – Verzögerung von bis zu 14 Tagen unschädlich gewesen (vgl. BGH v. 15.1.1992 – IV ZR 13/91, MDR 1992, 900 = VersR 1992, 433 [434]). Tatsächlich sind die Gerichtskosten dann schon am 13.10.1998 (GA I) eingegangen, also weniger als drei Wochen nach dem 28.9.1998.

Vor am 30.10.1998 erfolgter Zustellung brauchte der Kläger nichts mehr zu unternehmen. Er hatte das seinerseits Erforderliche mit Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses grundsätzlich getan. Eine Spanne von weniger als drei Wochen zwischen Einzahlung und Zustellung gab auch keinen Anlass, Unregelmäßigkeiten zu vermuten, denen man hätte nachgehen müssen (vgl. BGH v. 15.1.1992 – IV ZR 13/91, MDR 1992, 900 = VersR 1992, 433 [434]). Jedenfalls ist unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist, binnen deren der Kläger untätig bleiben konnte, im vorliegenden Fall allenfalls von einer unerheblich kurzen schuldhaften Verzögerung auszugehen, die unschädlich bleibt.

2. Die Berufung ist in der Sache gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für die geltend gemachten Ansprüche sind erfüllt.

Es steht fest, dass der Kläger schon vor November 1997 – dem Zeitpunkt, von dem ab er Zahlung der Berufsunfähigkeits-Rente beansprucht – infolge Krankheit voraussichtlich dauernd außerstande war, seinen Beruf oder eine Verweisungstätigkeit auszuüben (§§ 1 u. 2 BUZ). Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger im Jahre 1999, als er sowohl von dem durch das Sozialgericht Düsseldorf beauftragten medizinischen Sachverständigen Prof. J. wie auch von den vom LG bestellten Gutachtern Prof. M./Dr. V. mit konträren Ergebnissen untersucht worden war, zu mindestens 50 % dauerhaft beeinträchtigt war, was das LG nicht hat feststellen können. Denn das Dauermoment wird gem. § 2 Abs. 3 BUZ unwiderleglich vermutet, wenn der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit … vollständig oder teilweise außerstande gewesen ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Als Beruf des Klägers ist dessen Betätigung bei der Firma K.M.- und A. GmbH (GA 38) in ihrer konkreten Ausgestaltung zu betrachten, wo der Kläger, der bereits seit dem 23.8.1996 arbeitsunfähig geschrieben war (vgl. GA 3 und GA 80), am 15.10.1996 infolge betriebsbedingter Kündigung ausgeschieden ist. Das Ausscheiden stand ersichtlich in Zusammenhang mit seiner Erkrankung. Schon deshalb bleibt auch für die Zeit der Arbeitslosigkeit der „alte” Beruf maßgeblich (vgl. i.Ü. auch Prölss/Voit, VVG, 26. Aufl., § 2 BUZ Rz. 65).

Welche Arbeiten der Kläger als Schweißer zuletzt zu verrichten hatte, ist seinen Angaben anlässlich seiner Anhörung vor dem LG (GA 106) zu entnehmen, die in der Folgezeit nicht in Zweifel gezogen worden sind und die vor dem Hintergrund der Darstellung des vom Sozialge...

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