Das LG München I hat den geltend gemachten Anspruch zugesprochen, nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit von über sechs Monaten festgestellt hatte für den Zeitraum von Dezember 2011 bis April 2015. Der VR habe eine entsprechende Erklärung zur Anerkennung der Leistungspflicht unterlassen, sodass er so zu behandeln sei, als habe er den Anspruch anerkannt. Entsprechend sei von einem sogenannten fingierten Anerkenntnis auszugehen und der VR habe lediglich die Möglichkeit, sich im Rahmen eines bedingungsgemäßen Nachprüfungsverfahrens von der Leistungsverpflichtung zu lösen.
In Anbetracht der – im Urteil nicht näher aufgezeigten – vorprozessualen Leistungsprüfung ist dieser Entscheidungsfindung nicht zu folgen.
Im Grundsätzlichen ist anerkannt, dass der VR in dem Fall, in dem er gebotenermaßen ein Anerkenntnis nach § 173 Abs. 1 VVG abzugeben hat, ein solches fingiert wird. Dem VR ist es insoweit nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Fehlen eines der Sache nach gebotenen Anerkenntnisses zu berufen und so zu versuchen, sich den Regeln des Nachprüfungsverfahrens zu entziehen. § 173 Abs. 1VVG verbürgt einen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung, die den VR bindet. Nach überzeugender Auffassung ist insoweit dogmatischer Rechtsgrund und Maßstab § 280 Abs. 1 BGB (vgl. Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 173 VVG, Rn 4).
Dies bedingt in der Konsequenz, dass bei der Bewertung, ob ein sogenanntes fingiertes Anerkenntnisses anzunehmen ist, der VR geltend machen kann und insoweit vom Gericht zu prüfen ist, ob der VR von dem Eintritt eines Versicherungsfalls unverschuldet nicht ausgehen musste und wie diese Sachverhaltskonstellation dann zu bewerten ist. Mertens führt in Rüffer/Halbach/Schimikowski (VVG, 3. Aufl. 2015, § 173 VVG, Rn 6) aus, dass man von einem gebotenen Anerkenntnis nur dann sprechen könne, wenn die Leistungspflicht dem Vorgang gleichsam "auf die Stirn" geschrieben ist, was aus der Sicht ex ante zu beurteilen wäre. Geht der VR aufgrund übereinstimmender Auskünfte mehrerer Ärzte (fälschlich) davon aus, dass keine Berufsunfähigkeit eingetreten ist, so fehlt es an einer schuldhaften Beurteilung des VR (OLG Düsseldorf, r+s 2001, 169).
In dem vom LG München I zu entscheidenden Fall hatte der VR außergerichtlich ein orthopädisches und ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, welches jeweils eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht festgestellt hat. In dem Rechtsstreit wurde dann wiederholt zunächst ein orthopädisches Gutachten eingeholt, welches eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten feststellte. Der gerichtlich bestellte Gutachter stellte jedoch ebenfalls fest, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit auf orthopädischem Fachgebiet auch wieder entfallen sei. Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen sprach das LG München I dem Kl. den Anspruch zu.
Unter Berücksichtigung der dogmatischen Grundlage des fingierten Anerkenntnisses konnte sich das Gericht jedoch nicht darauf berufen, dass der VR verpflichtet gewesen wäre, ein Anerkenntnis abzugeben. Der VR hatte außergerichtlich entsprechende Gutachten beauftragt und in diesem Zusammenhang war ihm auch kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der außergerichtlichen Gutachten konnte er auch nachvollziehbar eine Leistungsverpflichtung ablehnen. Demgemäß war ihm eine aus dem Vertrag resultierende Pflichtverletzung nicht vorzuhalten, vgl. § 280 BGB. Entsprechend konnte der VN auch nicht so gestellt werden, als habe der VR eine Pflichtverletzung begangen. Da der gerichtlich bestellte Gutachter eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit von über sechs Monaten festgestellt hat, konnte das Gericht sehr wohl auch eine Leistungspflicht des VR tenorieren. Der VR war jedoch nicht so zu behandeln, als habe er ein Anerkenntnis abgeben müssen und könne sich nur mittels eines Nachprüfungsverfahrens von der Leistungspflicht wieder befreien. Diese Rechtsfolge eines fingierten Anerkenntnisses waren nicht der Entscheidungsfindung zugrunde zu legen, nachdem aus den benannten Gründen ein solches fingiertes Anerkenntnis nicht angenommen werden konnte.
Hinsichtlich des Beendigungszeitraums seiner Leistungsverpflichtung war insoweit nicht auf die Regeln und die Umsetzung eines Nachprüfungsverfahrens abzustellen, sondern darauf, zu welchem Zeitpunkt der gerichtlich bestellte Gutachter eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des VN nicht mehr feststellen konnte, vgl. hierzu auch (OLG Köln BeckRS 201, 00488; BGH r+s 2017, 202) Die Entscheidung des LG München I, die danach fragt, ob die Erklärung, die Leistungspflicht anzuerkennen, ex post objektiv geboten war, ist demgemäß dogmatisch nicht richtig. Das Anerkenntnis des § 173 Abs. 1VVG ist kein Realakt, sondern eine auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtete Willenserklärung, die im Einzelfall geboten sein kann und im Falle des Unterlassens fingiert wird. Diese Fiktion wird dogmatisch herge...