"… II. Die Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 2 und 3 GKG zulässig, hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg. (…)"
1. Der – in der Sache selbst durchaus nachvollziehbaren – Anweisung des Bezirksrevisors auf Abänderung des Kostenansatzes zum Nachteil der Verfügungsbeklagten mangelt es an einer Rechtsgrundlage im GKG. Gem. der dort getroffenen klaren Regelungen haftet gem. § 29 Nr. 1 GKG der Entscheidungsschuldner als Erstschuldner für die Gerichtskosten. Der Zweitschuldner soll als Kostenschuldner nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder als aussichtslos erscheint, § 31 Abs. 2 S. 1 GKG. (…) Dass die Voraussetzungen, unter denen § 31 Abs. 2 S. 1 GKG anwendbar wäre, vorliegen, ist weder ersichtlich noch dargetan.
2. Soweit die Verfügungsbeklagte meint, die rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise des Verfügungsklägers durch Einleitung von vier einstweiligen Verfügungsverfahren trotz eines einheitlichen Lebenssachverhaltes müsse auch im Rahmen des Kostenansatzverfahrens Berücksichtigung finden, vermag sie damit infolge einer fehlenden Rechtsgrundlage nicht durchzudringen. Sie unterliegt in diesem Zusammenhang einem Rechtsirrtum dahingehend, dass die Kostengrundentscheidung nicht bindend sei, was ihrer Ansicht nach schon dadurch belegt werde, dass sich der Senat in seiner Beschlussentscheidung vom 22.1.2014 über diese hinweggesetzt habe.
Dies trifft nicht zu. Diese Entscheidung betraf das Kostenfestsetzungsverfahren, §§ 103 ff. ZPO. Dieses baut als Höheverfahren auf der bindenden Kostengrundentscheidung auf. Aus dem vollstreckbaren Titel geht hervor, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Der noch nicht ziffernmäßig feststehende Betrag der zu erstattenden Kosten wird erst im Kostenfestsetzungsverfahren ermittelt. Berücksichtigungsfähig und damit zu erstatten sind lediglich die Kosten, deren Verursachung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, § 91 Abs. 1 ZPO. Bei der Beurteilung dessen ist auf die Sichtweise einer wirtschaftlich denkenden Partei ex ante betrachtet abzustellen.
In Anwendung dieser Grundsätze hat die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger nur diejenigen Rechtsanwaltskosten zu erstatten, die entstanden wären, wenn dieser von vornherein nur ein einziges Verfügungsverfahren eingeleitet hätte. Dies stellt keine Abweichung von der getroffenen Kostengrundentscheidung dar, sondern berücksichtigt das rechtsmissbräuchliche Vorgehen des Verfügungsklägers im Rahmen der Kostenfestsetzung. Denn es ist zu unterscheiden zwischen den Kosten, die dem Kostengläubiger entstanden sind und denjenigen, die er – weil zweckentsprechend für die Rechtsverfolgung – erstattet verlangen kann.
Eine dem § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO entsprechende Vorschrift hat der Gesetzgeber im Gerichtskostengesetz nicht vorgesehen. Für Ermessensentscheidungen ist insoweit kein Raum. Auch wenn in rechtsmissbräuchlicher Weise vier anstatt lediglich eines Verfahrens eingeleitet wurden, fallen die Gerichtskosten vierfach an und sind vierfach an die Staatskasse zu zahlen. Wer insoweit als Kostenschuldner von dieser in Anspruch genommen werden darf, richtet sich primär nach der Kostengrundentscheidung, § 29 Nr. 1 GKG und erst bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 S. 1 GKG, wie vorstehend schon dargelegt wurde. Der einzig gangbare Weg, die Erstattung eines Teils der gezahlten Gerichtskosten zu erreichen, ist der der Einleitung eines Hauptsacheverfahrens gerichtet auf Zahlung von Schadenersatz. (…) Eine “Abänderung' oder “Berichtigung' des Kostenansatzes im Wege des Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahrens nach § 66 GKG zugunsten der Verfügungsbeklagten kommt angesichts der unmissverständlichen Kostengrundentscheidung zu ihren Lasten nicht in Betracht mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage. …“