GKG § 19 § 22 § 29 Nr. 1 § 31; BGB § 242
Leitsatz
1. Die für die Erstattung außergerichtlicher Kosten maßgebliche Rspr., wonach sich das Kostenfestsetzungsverfahren als rechtsmissbräuchlich erweisen kann, wenn durch die Verfolgung einheitlicher Ansprüche in getrennten Verfahren entstandene Mehrkosten geltend gemacht werden, ist nicht auf das Verfahren betreffend den Gerichtskostenansatz zu übertragen.
2. Auch wenn der Kl. rechtsmissbräuchlich einen einheitlichen Anspruch in getrennten Verfahren verfolgt hat und der Bekl. in sämtlichen Verfahren zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt worden ist, hat der Bekl. im Verhältnis zu der Justizkasse die in jedem dieser getrennten Verfahren angefallenen Gerichtskosten in voller Höhe zu tragen.
(Leitsätze der Schriftleitung)
OLG Köln, Beschl. v. 12.3.2018 – 17 W 309/15
Sachverhalt
Der Verfügungskläger hatte einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein kleines Mädchen schwer verletzt wurde. Hierüber berichtete die C-Zeitung sowohl in gedruckter Form als auch im Online-Portal (…) unter nahezu identischen Überschriften. Auch die beigefügten Fotos zu den Beiträgen entsprachen sich. Nach erfolglosen Abmahnungen leitete der Verfügungskläger nahezu zeitgleich insgesamt vier Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, drei davon vor dem LG Berlin und eines vor dem LG Köln. In dem Kölner Verfahren war der Verfügungskläger in beiden Instanzen erfolgreich. Die Verfügungsbeklagte wurde verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
In dem dem Kölner Rechtsstreit nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das OLG Köln durch Beschluss vom 22.1.2014 unter Berufung auf die Rspr. des BGH (zfs 2012, 707 mit Anm. Hansens = RVGreport 2012, 463 [Hansens]; AGS 2012, 511) entschieden, die Vorgehensweise des Verfügungsklägers sei insofern rechtsmissbräuchlich gewesen, als er wegen eines einheitlichen Lebenssachverhaltes vier getrennte einstweilige Verfügungsverfahren eingeleitet habe. Er könne deshalb die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten nur insoweit erstattet verlangen, als wenn er lediglich ein einziges Verfügungsverfahren eingeleitet hätte.
Unter Hinweis auf diese Entscheidung des OLG Köln vom 22.1.2014 legte die Verfügungsbeklagte gegen den Gerichtskostenansatz Erinnerung ein. Sie hat geltend gemacht, die Gerichtskosten seien jedenfalls teilweise nur deshalb angefallen, weil der Verfügungskläger Ansprüche aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt rechtsmissbräuchlich in vier Verfügungsverfahren geltend gemacht habe. Der hierzu gehörte Bezirksrevisor hat den Kostenbeamten angewiesen, den Gerichtskostenansatz entsprechend zu berichtigen. Für das hiesige Verfahren sei zwar eine 3,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1412 GKG KV nach einem Streitwert von 20.000 EUR in Ansatz zu bringen. Hiervon schulde die Verfügungsbeklagte jedoch nur einen Anteil von 200/751 (die Summe der Streitwerte für die vier Verfügungsverfahren betrug hier 75.100 EUR), sodass auf die Verfügungsbeklagte ein Anteil an der Verfahrensgebühr i.H.v. 280,09 EUR entfiele, auf den Verfügungskläger hingegen die übrigen 633,91 EUR).
Auf die Weisung des Bezirksrevisors hat der Kostenbeamte den Gerichtskostenansatz entsprechend abgeändert. Gegen diesen teilweise zu seinen Lasten abgeänderten Kostenansatz hat nunmehr der Verfügungskläger Erinnerung eingelegt, die vor dem LG Köln Erfolg hatte. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Verfügungsbeklagten hat das OLG Köln zurückgewiesen.
2 Aus den Gründen:
"… II. Die Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 2 und 3 GKG zulässig, hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg. (…)"
1. Der – in der Sache selbst durchaus nachvollziehbaren – Anweisung des Bezirksrevisors auf Abänderung des Kostenansatzes zum Nachteil der Verfügungsbeklagten mangelt es an einer Rechtsgrundlage im GKG. Gem. der dort getroffenen klaren Regelungen haftet gem. § 29 Nr. 1 GKG der Entscheidungsschuldner als Erstschuldner für die Gerichtskosten. Der Zweitschuldner soll als Kostenschuldner nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder als aussichtslos erscheint, § 31 Abs. 2 S. 1 GKG. (…) Dass die Voraussetzungen, unter denen § 31 Abs. 2 S. 1 GKG anwendbar wäre, vorliegen, ist weder ersichtlich noch dargetan.
2. Soweit die Verfügungsbeklagte meint, die rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise des Verfügungsklägers durch Einleitung von vier einstweiligen Verfügungsverfahren trotz eines einheitlichen Lebenssachverhaltes müsse auch im Rahmen des Kostenansatzverfahrens Berücksichtigung finden, vermag sie damit infolge einer fehlenden Rechtsgrundlage nicht durchzudringen. Sie unterliegt in diesem Zusammenhang einem Rechtsirrtum dahingehend, dass die Kostengrundentscheidung nicht bindend sei, was ihrer Ansicht nach schon dadurch belegt werde, dass sich der Senat in seiner Beschlussentscheidung vom 22.1.2014 über diese hinweggesetzt habe.
Dies trifft nicht zu. Diese Entscheidung betraf das Kostenfestsetzungsverfahren, §§ 103 ff. ZPO. Dieses baut als Höheverfahren...