"… Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist insgesamt zulässig (I.), aber weder im Hauptantrag (II.) noch im Hilfsantrag (III.) begründet."
I. 1. Die ursprünglich zutreffend als Anfechtungsklage erhobene Klage ist nach Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung und entsprechender Umstellung durch die Kl. nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) zulässig. Insb. besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr, weil die Kl. künftig mit dem Erlass eines gleichartigen Verwaltungsakts rechnen muss und die maßgebliche Rechtslage im Wesentlichen unverändert geblieben ist (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urt. v. 10.12.2013 – 8 C 5.12, NVwZ-RR 2014, 465; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl., § 113 Rn 78).
2. Der von der Kl. gewünschten und von der Bekl. akzeptierten Überprüfung der “Sprachauflage' insgesamt – und damit über den in der ersten Instanz formell inhaltlich entschiedenen Teil hinaus – steht die dortige Teileinstellung nicht entgegen. Denn die – vom VG implizit vorausgesetzte – Teilbarkeit der “Sprachauflage' in rudimentäre und nicht rudimentäre Teile ist nach Auffassung des Senats nicht gegeben. Es fehlt insoweit nicht nur eine Quantifizierbarkeit der “Sprachauflage', sondern auch jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Behörde den Willen gehabt hätte, ggf. eine auf rudimentäre Sprachkenntnisse beschränkte Auflage zu erlassen (vgl. zur Teilbarkeit von Verwaltungsakten z.B. Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 42 Abs. 1 Rn 12). Liegt insoweit eine Unteilbarkeit des Verwaltungsakts vor, wird ein bei entsprechender Teilanfechtung nicht einbezogener Rest nicht bestandskräftig (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 3.11.1982 – 3 S 1168/82, VBlBW 1983, 266, 267; Pietzcker, a.a.O. Rn 15); nichts anderes kann gelten, wenn eine ursprüngliche Gesamtanfechtung im Lauf des Gerichtsverfahrens durch unzulässige Teilung eingeschränkt und infolgedessen Teilrücknahme und Teileinstellung angenommen wurden.
II. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Die angefochtene Auflage war – wie das VG (VG Sigmaringen, Urt. v. 22.6.2017 – 6 K 3776/16) im Rahmen der ursprüngliche Anfechtungsklage richtig erkannt hat – rechtmäßig und hat die Kl. nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für die Auflage ist § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 46 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 S. 2 und § 22 Abs. 2 bis 4 StVO. Danach können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung und zur Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen genehmigen. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Entscheidung steht im Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. In den Richtlinien für Großraum- und Schwertransporte (RGST 2013/VEMAGS) wird empfohlen, die “Sprachauflage' einer Genehmigung für Großraum- und Schwertransporte allgemein beizufügen.
2. Die Auflage ist formell und materiell rechtmäßig.
2.1 Der Begriff “der deutschen Sprache mächtig' genügt entgegen der Auffassung der Kl. dem Bestimmtheitsgebot. Er bedarf einer konkretisierenden Auslegung, ist einer solchen aber ohne weiteres zugänglich. Zur Auslegung kann die Rspr. zu den wortgleichen Begriffen in § 185 Abs. 1 S. 1 GVG herangezogen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 16.3.2017 – 10 S 2262/16). Im Rahmen der Auslegung von § 185 GVG ist jemand der deutschen Sprache nicht mächtig, wenn er sie überhaupt nicht oder so wenig versteht, dass er der Verhandlung nicht folgen kann (Wickern, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 185 GVG Rn 2) oder wenn seine deutsche Sprachkenntnisse nicht ausreichen, um dem Verfahren zu folgen und er deshalb Rechte schon aus sprachlichen Gründen nicht genügend wahrnehmen kann (Wickern, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 17.5.1983 – 2 BvR 731/80, juris, Rn 34). Auch im verkehrsrechtlichen Kontext besteht eine ausreichende Auslegungsfähigkeit dieser Begrifflichkeit. Danach muss derjenige, der von einer Ausnahmegenehmigung Gebrauch macht, der deutschen Sprache nur insoweit mächtig sein, dass eine Verständigung in typischen, mit der Nutzung der Ausnahmegenehmigung verbundenen Verkehrssituationen möglich ist (so bereits Senatsbeschl. v. 16.3.2017 a.a.O.).
Soweit die Kl. darauf abstellt, dass dieser Begriff durch die Polizei vor Ort falsch ausgelegt werde, ist das nicht Teil des streitgegenständlichen Verfahrens. Eine solche etwaige falsche Auslegung durch die Polizei müsste vielmehr im Rechtsschutzverfahren gegen ein eingeleitetes Ordnungswidrigkeitenverfahren oder gegen die Untersagung der Weiterfahrt seitens der Polizei überprüft werden. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der Kl. in der Berufungsverhandlung angesprochenen Problematik eines Verfalls des Transportlohnes nach § 29a OWiG. Daran ändert auch nichts der Hinweis der Kl., die Verfallsthematik habe sich nach der aktuellen Rspr. des BGH noch verschärft, da nunmehr bei internationalen ...