VVG § 172; BGB § 199
Leitsatz
Der Gesamtanspruch auf Rentenleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung verjährt als solcher unabhängig von der Verjährung der Teilleistungsansprüche.
(Leitsatz der Schriftleitung)
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.2.2018 – 5 W 12/18
Sachverhalt
Der ASt. begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die AG, mit der er Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen eines behaupteten Versicherungsfalls vom 15.9.1997 geltend machen will.
Er hat behauptet, durch einen Motorradunfall an diesem Tage so schwer an seinem rechten Arm verletzt worden zu sein, dass er nicht mehr in der Lage sei, den von ihm erlernten Beruf als Metallbauer und Konstruktionsmechaniker auszuüben.
Nachdem die AG mit Schreiben vom 20.5.1998 die geltend gemachten Leistungen abgelehnt und im Juli 1998 lediglich eine Kulanzleistung für die Zeit vom 1.10.1997 bis zum 31.5.1998 erbracht hatte, wandte sich der ASt. erstmals wieder im August 2013 an diese. Die AG erklärte sich bereit, die Leistungsprüfung wieder aufzunehmen, wenn ausreichende Unterlagen vorgelegt würden. In der weiteren Korrespondenz wies die AG darauf hin, dass eine Berufsunfähigkeit des ASt. nicht dargetan sei und berief sich auf Verjährung.
2 Aus den Gründen:
"… Dass bei einer Rentenversicherung wie der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherung der Gesamtanspruch, das Stammrecht als solches, verjährt und nicht lediglich die einzelnen Teilansprüche, beide vielmehr unabhängig voneinander verjähren, wird in Rspr. und Literatur nicht in Zweifel gezogen (OLG Koblenz VersR 2011,1294; OLG Stuttgart VersR 2014, 1115; OLG Hamm VersR 2015, 705; BGH MDR 1955, 221)."
Dass die Verjährung für das Stammrecht des Anfang 1998 geltend gemachten Versicherungsfalls spätestens zum Ende des Jahres 1998 zu laufen begann (die ablehnende Entscheidung nach § 12 Abs. 2 VVG a.F. erfolgte schriftlich spätestens im Juli 1998) und damit Verjährung spätestens Ende 2003 eintrat, hat das LG zutreffend ausgeführt. Dagegen erhebt der ASt. mit seiner Beschwerde auch keine wesentlichen Einwände.
Irgendeinen Hemmungstatbestand bis zu diesem Zeitpunkt behauptet der ASt. nicht. Er bezieht sich lediglich auf die weitere Korrespondenz ab August 2013, also zu einem Zeitpunkt, zu dem Verjährung bereits eingetreten war.
Es liegt auch kein Fall vor, in dem der VR den VN von der Hemmung der Verjährung des Stammrechts abgehalten hat, was dazu führen könnte, dass sich der VR nicht mehr auf Verjährung berufen könnte (BGH VersR 2008, 1350). Die AG hat vor Eintritt der Verjährung Ansprüche des ASt. eindeutig und schriftlich verneint und ihm damit verdeutlicht, dass er diese gerichtlich durchsetzen muss. Abgehalten hat sie ihn davon nicht.
Schließlich hat das LG zutreffend ausgeführt, dass die AG auch nicht im Jahr 2013 auf die Einrede der Verjährung verzichten wollte. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich zur Frage der Verjährung überhaupt außergerichtlich geäußert, den Eintritt der Verjährung des Stammrechtes gekannt oder auch nur für möglich gehalten hat. …“
zfs 8/2018, S. 461 - 462