"… Das LG hat im Ergebnis zu Recht Leistungsansprüche aus der streitgegenständlichen Unfallversicherung verneint."
1. Die geltend gemachten Ansprüche scheitern vorliegend allerdings nicht bereits daran, dass die unfallbedingte Invalidität nicht binnen 15 Monaten seit dem behaupteten Schadenstag von einem Arzt schriftlich festgestellt worden wäre.
Der ärztliche Bericht des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. N vom 12.8.2009 enthält eine nach Ziff. 2.1.1.1 AUB 2008 geforderte Invaliditätsfeststellung. Unschädlich hierbei ist, dass der Arzt die Ursache des “mit hoher Wahrscheinlichkeit' prognostizierten Dauerschadens nicht explizit als “Unfall' bezeichnet hat. Die Unfallbedingtheit des Dauerschadens ist nämlich durch die in dem ärztlichen Bericht vorgenommene Zuordnung als “Folgen einer Stammganglienblutung re. v. 20.3.2009' in ausreichendem Maße individualisiert und konkretisiert worden.
Gemessen am Zweck der fristgebundenen ärztlichen Feststellung genügt es, wenn diese Feststellung die Ursachen, auf denen der Dauerschaden beruht, so umreißt, dass der VR bei seiner Leistungsprüfung den medizinischen Bereich erkennen kann, auf den sich die Prüfung seiner Leistungsverpflichtung erstrecken muss und vor der späteren Geltendmachung völlig anderer Gebrechen oder Invaliditätsursachen geschützt wird. (…)
Diese Voraussetzungen werden durch die ärztliche Feststellung vom 12.8.2009 gewahrt. Die angegebene Ursache “Stammganglienblutung re. v. 20.3.2009' ist sowohl in deren medizinischer Ausprägung als auch in zeitlicher Hinsicht so konkret bezeichnet, dass einerseits deren medizinischer Inhalt und andererseits der ihr zugrunde liegende Lebenssachverhalt jeweils eindeutig von etwaig in Betracht kommenden anderen Ursachen abgegrenzt werden können. Unschädlich ist, dass diese Ursache nicht selbst explizit als “Unfall' bezeichnet und der ihr zugrunde liegende Lebenssachverhalt nicht angegeben ist. Eine derartige Qualifizierung ist einem behandelnden Arzt aus eigenem Wissen im Allgemeinen gar nicht möglich, denn zum einen hat dieser regelmäßig den (ggf.) als “Unfall' zu beurteilenden Sachverhalt nicht selbst wahrgenommen. Zum anderen erfordert dessen begriffliche Einordnung als “Unfall' eine rechtliche Subsumtion des – dem Arzt aus eigener Wahrnehmung nicht bekannten – Lebenssachverhalts unter diesen Rechtsbegriff (oder ggf. auch unter einen etwaig dem Unfall bedingungsgemäß gleichgestellten Versicherungsfall). Beides unterfällt nicht der medizinischen Kompetenz des Arztes und entspricht auch nicht dem Zweck der ärztlichen Feststellung einer Invalidität.
2. Die eingeklagten Leistungsansprüche aus der Unfallversicherung sind jedoch unbegründet, da im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der hierfür nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass die invaliditätsverursachende Erstschädigung auf einen Unfall i.S.d. Ziff. 1.3 AUB 2008 zurückzuführen ist oder eine tauchtypische Gesundheitsschädigung i.S.d. Ziff. 1.5 AUB 2008 darstellt.
a) Dabei kann Ziff. 1.5, 2. Spiegelstrich, nach der ein Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter den Versicherungsschutz fällt, von einem durchschnittlichen VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung und Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs (vgl. BGH zfs 2018, 33) nicht berechtigt dahin verstanden werden, dass von vorneherein auch alle Vorgänge versichert wären, die im Zusammenhang mit einem Tauchvorgang zum Ertrinken führen könnten, ohne dass es darauf ankäme, ob das potentiell zum Ertrinken führende Ereignis im Ergebnis tatsächlich zu einer dauernden Gesundheitsschädigung geführt hat. Der Wortlaut der Klausel stellt hier vielmehr ausdrücklich auf die im Falle des Ertrinkungs- bzw. Erstickungstods fraglos durch Wassereintritt von außen und damit durch ein Unfallgeschehen i.S.d. Ziff. 1.3 verursachte Gesundheitsschädigung “Tod' ab und nicht bereits auf ein beliebiges Ereignis, welches – möglicherweise – zu einem Ertrinken hätte führen können. Ein solches Verständnis wäre jedoch angesichts des hiermit verbundenen weitreichenden und unkalkulierbaren Haftungsrisikos der Versicherung fernliegend. Bei verständiger Würdigung bestehen daher keine Zweifel, dass eine von dem Wortlaut der Klausel losgelöste Auslegung nicht in Betracht kommt. § 305c Abs. 2 BGB ist deshalb insoweit unanwendbar.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der klägerseits zitierten Entscheidung des BGH vom 22.6.1977 (VersR 1977, 36), wonach es bei einem Ertrinkungstod nicht auf die Ursachen des Ertrinkens ankommt. Denn dies beruht nach den Ausführungen des BGH darauf, dass der Tatrichter bereits die Überzeugung erlangt hat, dass als Ursache für die Gesundheitsbeschädigung nur Geschehensabläufe in Betracht kommen, die den Unfallbegriff – u.a. eben ein Ertrinken – erfüllen. Solche Geschehensabläufe sind vorliegend aber gerade streitig.
b) Ziff. 1.5 (B.) – AUB 2008 ist hingegen aus der Sicht eines durchschnittlichen VN dahin zu...