1. Die ärztliche Feststellung von Invalidität setzt nicht voraus, dass ein Arzt festgestellt hat, ein konkret beschriebener Unfall sei Ursache der diagnostizierten Gesundheitsschädigung, sondern lediglich, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung einem bestimmten Unfallereignis nach den ärztlichen Angaben zugeordnet werden kann.

2. Ein "Beinahe-Ertrinken" ist einem Unfall durch Ertrinken nicht gleich zu erachten.

3. Eine Hirnblutung, die ein VN bei einem Tauchvorgang erleidet, ist nicht im Wege eines Anscheinsbeweises auf einen tauchtypischen Unfall zurückzuführen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Jena, Urt. v. 10.8.2017 – 4 U 820/15

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge