“Die Beschwerde des ASt. ist zulässig, aber nicht begründet.
Auf der Grundlage der in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des ASt. ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des AG v. 12.10.2011 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Mit dieser Verfügung hat die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung festgestellt, dass der ASt. nicht berechtigt ist, aufgrund seiner am 11.8.2010 in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet fahrerlaubnispflichtige Kfz im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, und die Umschreibung dieser Fahrerlaubnis abgelehnt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Klage gegen diese Verfügung offen (1.). Bei einer von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängigen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung das entgegenstehende private Interesse des ASt. (2.)
1. Wie das Verwaltungsgericht [VG Sigmaringen, Beschl. v. 20.4.2012 – 2 K 4271/11] zutreffend ausgeführt hat, begegnet die auf § 28 Abs. 4 S. 2 i.V.m. S. 1 Nr. 3 FeV in der hier anzuwendenden Fassung v. 7.1.2009 (BGBl I S. 29) gestützte Verfügung des Landratsamts nach nationalem Recht keinen rechtlichen Bedenken. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, weil der ASt. am 14.12.1998 im Rahmen eines wegen Drogenkonsums eingeleiteten Entziehungsverfahrens auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat und die Neuerteilung mit bestandskräftiger Verfügung v. 1.8.2001 aufgrund eines negativen Fahreignungsgutachtens versagt wurde. Ebenso zutreffend hat das VG darauf hingewiesen, dass auch die Anforderungen des § 28 Abs. 4 S. 3 FeV gewahrt sind. Denn die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre und beginnt ohnehin erst fünf Jahre nach dem Verzicht oder mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu laufen (§ 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 StVG). Im Übrigen ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt insoweit der Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 11.8.2010 (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 30.5.2011 – 10 S 2640/10 [zfs 2011, 538 =] DAR 2011, 482).
Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, begegnet § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV allerdings unionsrechtlichen Bedenken insoweit, als die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV im Aufnahmemitgliedstaat bereits isoliert – also ohne zusätzlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nach Art. 7 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie) – die Fahrberechtigung im Inland entfallen lässt. Dies ist nach der neueren Rspr. des EuGH, die die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung freilich noch nicht berücksichtigen konnte, nicht mit der 3. Führerscheinrichtlinie vereinbar. Nach dem Urt. des EuGH v. 26.4.2012 ( – Rs. C-419/10 – Hofmann – juris [= zfs 2012, 351 ff.) verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit entgegen der Auffassung des AG aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des ASt. nach wie vor in § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV zu sehen.
Maßgeblich für die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist daher die Frage, ob die angefochtene Verfügung auf § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV gestützt werden kann, soweit darin die Inlandsungültigkeit der Fahrerlaubnis des ASt. festgestellt wurde, und sich die Verfügung daher im Ergebnis als richtig erweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.2010 – 3 C 15.09 – juris Rn 24). Dass die Inlandsgültigkeit Voraussetzung für die in der Verfügung gleichfalls abgelehnte Umschreibung ist (§ 30 Abs. 1 FeV), wird von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung, Kfz im Inland zu führen, nicht, wenn der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis ausweislich der Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, es sei denn, dass er als Studierender oder Schüler i.S.d. ...