“ … Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Kl. hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 359,50 EUR gegen die Bekl. Ein solcher Anspruch ergibt sich insb. nicht aus § 86 VVG i.V.m. § 17 Abs. 8 ARB 1994/2000.

Die Bekl. hat einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten ihres damaligen Prozessgegners i.H.v. 359,50 EUR gegen die Kl., mit dem sie wirksam aufgerechnet hat, §§ 257, 389 BGB i.V.m. §§ 1, 5 Abs. 1h) ARB 2000 i.V.m. dem Rechtsschutzversicherungsvertrag.

Nach § 1 ARB 2000 sorgt der VR dafür, dass der VN seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann und trägt die zur Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten. Nach § 5 Abs. 1h) ARB 2000 trägt der VR die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der VN zu deren Erstattung verpflichtet ist.

Nach st. Rspr. des BGH sind Versicherungsbedingungen – so auch die ARB – so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss, wobei auch auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen abzustellen ist. Beim Wortlaut, von dem der durchschnittliche VN bei der Auslegung einer Klausel zunächst und primär ausgeht, ist an sich vom Sprachgebrauch des täglichen Lebens auszugehen und es sind die Verständnismöglichkeiten des Durchschnittsmenschen zugrunde zu legen, auch wenn es sich um Begriffe handelt, die in der Fachsprache möglicherweise eine vom täglichen Sprachgebrauch abweichende Bedeutung haben können. Neben dem Wortlaut und dem erkennbaren Sinnzusammenhang ist bei der Auslegung auch der mit der Klausel erkennbar verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Die einzelnen Klauseln sind dabei eng und nicht weiter auszulegen, als ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittliche VN braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (vgl. BGH r + s 2011, 334, 335 … ).

Ausgehend vom Wortlaut des § 5 Abs. 1h) ARB 2000 trägt der VR die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der VN zu deren Erstattung verpflichtet ist. Eine Unterscheidung zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten des Gegners oder eine Unterscheidung zwischen materiell-rechtlichen und prozessualen Kostenerstattungsansprüchen ist im Wortlaut der Klausel nicht angeIegt. Dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut der Klausel nach hat die Versicherung zunächst alle dem Gegner zu erstattenden Kosten zu tragen. Eine Zweckbestimmung ist in der Klausel selbst nicht angelegt.

Im Anschluss an eine Entscheidung des BGH (BGH NJW 1985, 1466 ff.) wird die Auffassung vertreten, in den vom Rechtsschutzversicherer übernommenen Risikobereich fielen nur solche Kosten, die “für’ die Interessenwahrnehmung des VN, also als deren kostenrechtliche Folge, entstehen. Rechtskosten, deren Erstattung der VN bereits aus materiell-rechtlichen Gründen schulde, z.B. – wie vorliegend – wegen Schuldnerverzugs (§§ 280 Abs. 2, 286, BGB) und die daher selbst Gegenstand der Interessenwahrnehmung seien, verblieben im Risikobereich des VN. Bei diesen nicht unter die Kostenpflicht des Rechtsschutzversicherers fallenden Kosten handele es sich in aller Regel um solche, die bereits vor Beginn der Rechtsverteidigung des VN als Folge pflichtwidrigen Verhaltens des VN entstanden seien. Dies gelte auch für den Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren der Gegenseite, soweit diese der Gegenseite gerichtlich zugesprochen worden seien (vgl. Harbauer, ARB, 8. Aufl. 2010, Vorbemerkung § 1 ARB 2000 Rn 39). Nicht rechtsschutzversicherte Kosten seien danach Verpflichtungen auf Aufwendungserstattungen an einen Gegner, wenn und soweit sie sich als Folge eines Schuldnerverzugs oder aus unerlaubter Handlung – d.h. aus dem materiellen Recht – ergeben, da diese Erstattungspflicht Folge einer im Risikobereich des VN verbleibenden, i.d.R. bereits vor Beginn seiner unter die Versicherungsdeckung fallenden Interessenwahrnehmung entstandenen materiell-rechtlichen Schadenersatzpflicht (sei) … Eine Freistellungspflicht des Rechtsschutzversicherers besteht danach allerdings nur bei solchen Ansprüchen nicht, welche ausschließlich auf materiell-rechtlichen Gründen beruhen (vgl. Harbauer, a.a.O., ARB 2000 § 5 Rn 150). Für Ansprüche, für welche eine Erstattungspflicht sowohl auf materiell-rechtlichen Gründen als auch auf prozessualen Gründen beruht, wird eine Einstandspflicht des Rechtsschutzversicherers hingegen bejaht. Demnach hätte die Bekl. jedenfalls einen Anspruch auf Freistellung der im Kostenfestsetzungsverfahren anrechenbaren außergerichtlichen Kosten des damaligen Prozessgegners, anhand einer 0,65 Geschäftsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer. Insofern beruht die Erstattungspfl...

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