Die Bekl. ist bei der Kl. rechtsschutzversichert. Die Kl. hat in dem von Herrn N gegen die Bekl. vor dem AG B geführten Rechtsstreit Kostenschutz übernommen. In dortigem Verfahren wurde die Bekl. durch Schlussurteil vom 22.4.2010 verurteilt, an den dortigen Kl. N vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden i.H.v. 359,50 EUR zu zahlen. Im Rahmen der Kostenfestsetzung überwies die Kl. an den damaligen gegnerischen Prozessbevollmächtigten versehentlich einen Betrag i.H.v. 981,60 EUR zu viel, den dieser an den Bevollmächtigten der Bekl. erstattete. Der Prozessbevollmächtigte der Bekl. brachte einen Betrag i.H.v. 359,50 EUR in Abzug, den er an die Bekl. weiterleitete, und überwies der Kl. lediglich 622,10 EUR. Die Kl. forderte die Bekl. außergerichtlich mehrfach erfolglos zur Rückzahlung des Betrages von 359,50 EUR auf. Die Bekl. hat außergerichtlich mit Schreiben v. 19.4.2011 die Aufrechnung mit einem Freistellungsanspruch gegenüber der Kl. die Aufrechnung erklärt. Die Kl. ist der Ansicht, die außergerichtlichen gegnerischen Kosten hätte sie nach den ARB nicht zu tragen, da es sich um materiell-rechtliche Schadenersatzansprüche der Gegenseite handele.

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