Hinweis

Die Kosten für die Einholung von Ergänzungsgutachten nach Einwendungen des Haftpflichtversicherers darf der Geschädigte als erforderlich im Sinne von § 249 BGB ansehen (AG Nürnberg, Urt. v. 2.5.2008 – 34 C 1589/08; AG Augsburg, Urt. v. 8.1.2008 – 71 C 3079/07). Verweigert der Haftpflichtversicherer den vollständigen Ausgleich der privatgutachterlich festgestellten Schäden unter Hinweis auf ein von ihm eingeholtes "Gegengutachten" oder eine vergleichbare inhaltlich begründete Stellungnahme, ist es dem Geschädigten ohne Weiteres zuzumuten, diese dem ursprünglichen Gutachter zur Überprüfung vorzulegen. Nur so ist es dem regelmäßig nicht sachkundigen Geschädigten überhaupt möglich, etwaige Ansprüche sachgerecht geltend zu machen bzw. weiterzuverfolgen (AG Heinsberg Urt. v. 11.07.2012 – 18 C 84/12). Wird ein Sachverständiger vom Geschädigten beauftragt, zu Einwendungen des Haftpflichtversicherers Stellung zu nehmen, so sind die hierdurch entstehenden Sachverständigengebühren vom Haftpflichtversicherer zu erstatten (AG Saarbrücken, Urt. v. 12.11.2007 – 5 C 489/07; AG Raststatt, Urt. v. 31.10.2007 – 1 C 139/07; AG Gummersbach, Urt. v. 6.2.2007 – 1 C 598/06). Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass schriftlich abgefasste Ergänzungsgutachten eines Sachverständigen üblicherweise ohne zusätzliche Berechnung erfolgen und die Kosten hierfür mit dem Ursprungshonorar abgegolten sind (AG Witten, Urt. v. 12.2.2004 – 2 C 1605/03). "Es ist abwegig zu erwarten, dass ein Sachverständiger eine schriftliche Stellungnahme kostenlos erstellt" (so AG Mitte, Urt. v. 11.8.2010 – 112 C 3105/09).

 

Erläuterung:

Insbesondere für den Fall fiktiver Abrechnung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens übermitteln Versicherer häufig eine computergestützte Gegenrechnung, beispielsweise eine solche der ControlExpert GmbH, und teilen mit, dass die eine oder andere Position, die der Sachverständige in seinem Gutachten aufgeführt hat, entweder nicht oder nicht in dieser Höhe erstattungsfähig sei. Der Rechtsanwalt ist sodann verpflichtet, diese Gegenrechnung dem Sachverständigen, der für den Geschädigten das Gutachten erstellt hat, weiterzuleiten, verbunden mit der Bitte um Prüfung der Gegenrechnung und Stellungnahme zu eben dieser. Regelmäßig fügt der Sachverständige seiner ergänzenden Stellungnahme zur Gegenrechnung des Versicherers eine Gebührennote bei, die dem Versicherer mit der Bitte um Ausgleich übermittelt wird. Die Versicherer lehnen die Übernahme der Kosten für die ergänzende Stellungnahme in den meisten Fällen mit dem Argument ab, ein Anspruchsgrund für die Erstattung der Kosten der ergänzenden Stellungnahme sei nicht gegeben, weil die Kosten derselben bereits von jenen des ursprünglichen Gutachtens umfasst seien. Dieser Argumentation kann mit eingangs genanntem Formulierungsbeispiel entgegengetreten werden.

Autor: Jens Dötsch

RA und FA für Verkehrsrecht Jens Dötsch, Andernach

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