“ … 1. Die zulässige Berufung des Kl. ist in der Sache unbegründet.
Die Bekl. kann sich zwar gegenüber dem Anspruch des Kl. nicht auf die Regelung in § 11 Nr. 2 S. 1 bis S. 3 VGB 88 berufen, aber ihm steht wegen des Versicherungsfalls v. 2.1.2009 trotzdem kein Anspruch gegen die Bekl. zu, weil er den Versicherungsfall selbst grob fahrlässig herbeigeführt hat und sein Verschulden in diesem besonderen Einzelfall nach Auffassung des Senats so schwer wiegt, dass ihm gem. § 81 Abs. 2 VVG neuer Fassung jeglicher Anspruch gegen die Bekl. zu versagen war. Dazu im Einzelnen:
1.1. Zutreffend hat das LG festgestellt, dass sich die Bekl. nicht auf die Sanktionsregelung des § 11 Nr. 2 S. 1 bis S. 3 VGB 88 wegen der Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten berufen kann. Diese Vorschriften sind nämlich unter der Geltung des hier gem. Art. 1 Abs. 1 EGVVG anwendbaren VVG neuer Fassung unwirksam, weil die Bekl. ihre Bedingungen unstreitig nicht an die halbzwingende Vorschrift des § 28 Abs. 2 S. 2 VVG angepasst hatte …
1.2. Der im Grundsatz bestehende Anspruch des Kl. wegen des Leitungswasserschadens ist allerdings gem. § 81 Abs. 2 VVG, der als gesetzliche Auffangregelung trotz Unwirksamkeit der vertraglichen Sanktionsregelung anwendbar bleibt (siehe dazu BGH zfs 2011, 688), auf Null reduziert:
1.2.1. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Kl. vor dem 2.1.2009 weder die Wasserleitungen abgesperrt bzw. entleert noch für eine Beheizung des betreffenden Kellers zur Vermeidung von Frostschäden an der Leitung für die von ihm betriebene Waschanlage gesorgt hatte. Das LG hat mit überzeugender Beweiswürdigung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, insb. festgestellt, dass der Kl. in dem Keller weder eine Gasheizung noch einen Elektroofen aufgestellt hatte. Die gegen die Beweiswürdigung des LG vom Kl. vorgebrachten Gesichtspunkte haben demgegenüber keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen können (wird ausgeführt).
1.2.2. Der Ansicht des Kl., wonach die Kürzung eines Anspruchs gem. § 81 Abs. 2 VVG schon sprachlich einen gewissen Restanspruch voraussetze, folgt der Senat nicht. Der BGH hat dazu mit eingehender Begründung entschieden, dass in besonderen Ausnahmefällen eine solche Kürzung auf Null gem. § 81 Abs. 2 VVG durchaus möglich sei (siehe dazu die eingehende Darstellung und Begründung im Urteil des BGH zfs 2011, 511) und dem stimmt der Senat zu … .
1.2.3. Nach Überzeugung des Senats ist hier ein solcher besonderer Ausnahmefall gegeben, der eine Kürzung des Anspruchs auf Null erfordert.
1.2.3.1. In objektiver Hinsicht hat der Kl. über einen längeren Zeitraum und trotz winterlicher Temperaturen keinerlei Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem Einfrieren der Leitungen ergriffen. Er hat in dem schon seit längerer Zeit leer stehenden Haus die Leitungen weder entleert noch abgesperrt. Darüber hinaus hat er auch in dem Kellerraum, in dem sich die Wasserleitung für die von ihm betriebene Waschanlage befindet, weder für eine gewisse Heizung zur Gewährleistung von Frostfreiheit gesorgt noch irgendwelche Isolierungsmaßnahmen vorgenommen. Zusammenfassend handelt es sich deshalb um einen ganz besonderen Fall, in dem der Kl. für längere Zeit jegliche Sicherungsmaßnahmen unterlassen und deshalb das Erforderliche in besonders hohem Maße missachtet hat. Unter diesen Umständen war ein Leitungswasserschaden aufgrund winterlicher Temperaturen nicht nur möglich sondern in hohem Maße wahrscheinlich. Der Grad grober Fahrlässigkeit kann deshalb von dem Senat nur als außergewöhnlich hoch und einem Vorsatz praktisch gleichstehend bewertet werden.
1.2.3.2. Auch in subjektiver Hinsicht sind keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die den Sorgfaltsverstoß des Kl. in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Im Gegenteil: In seiner Anhörung durch das LG (im Senatstermin ist der Kl. trotz entsprechender Anordnung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen) hat er selbst geschildert, in der Zeit vor dem Schaden mit Kollegen über die Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen gesprochen zu haben. Ihm war deshalb seinen eigenen Angaben nach bewusst, was zur Abwehr von Frostschäden notwendig war, und gleichwohl hat er keinerlei Sicherungsmaßnahmen ergriffen, was insgesamt nur eine vollständige Kürzung seines Anspruchs gem. § 81 Abs. 2 VVG zur Folge haben konnte. … “