[6] “I. Das BG hat ausgeführt: Der Anspruch der Kl. gegen den Bekl. aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 30 Abs. 3 Soldatengesetz (SG a.F.), § 87a Bundesbeamtengesetz (BBG a.F.) wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung anlässlich des Krankenhausaufenthaltes des K. sei bezüglich des Zeitraums vom 1.7.1991 bis 31.12.1997 entgegen der Ansicht des LG nicht verjährt.
[7] Für den rechtskräftig ausgeurteilten Schmerzensgeldanspruch gelte die dreißigjährige Verjährungsfrist. Für den parallel laufenden Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens in Form wiederkehrender Leistungen habe zunächst altes Recht gegolten. Wiederkehrende Leistungen seien danach, unabhängig davon, ob sie aus einem vertraglichen oder deliktischen Stammrecht folgen, nach den §§ 197, 201 BGB a.F. binnen vier Jahren verjährt. Zutreffend habe das LG ausgeführt, dass die von der Kl. geltend gemachten Ansprüche (Beihilfe, Pflegegeld, Waisenrente) solche auf wiederkehrende Leistungen seien. Dies würde bedeuten, dass Ansprüche für den Zeitraum bis 31.12.1997 bei Inkrafttreten des Schuldrechtsänderungsgesetzes zum 1.1.2002 verjährt wären, wie das LG entschieden habe.
[8] Das LG habe jedoch nicht berücksichtigt, dass nicht der Geschädigte selbst die Ansprüche geltend mache, sondern dass sie mit dem Schadensfall gem. § 30 Abs. 3 SG a.F., § 87a BBG a.F. auf die Kl. übergegangen seien. Im Falle einer cessio legis von deliktischen Ansprüchen stehe nach st. Rspr. des BGH einer Anwendung von § 197 BGB a.F. entgegen, dass nach dieser Regelung die Verjährung unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers eintrete. Denn die besondere Vorschrift des § 852 BGB a.F. bestimme für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, dass die Verjährung nicht schon mit der Entstehung des Anspruchs beginne, sondern dass der Anspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjähre, an dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlange, und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis erst in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an. Solange der Verletzte keine Kenntnis von dem Schaden und der Person des Schädigers erlangt habe, könne ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nicht vor Ablauf von 30 Jahren von der Begehung der Handlung an verjähren. Dies gelte auch bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, die auf den Ersatz des durch wiederkehrende Leistungen entstandenen Schadens gerichtet seien. Es sei verfehlt, wollte man annehmen, dass derartige Ansprüche verjähren könnten, bevor der Geschädigte die Kenntnis habe, die ihn überhaupt erst in die Lage versetze, sie gelten zu machen. Dem stehe der Schutzzweck des § 197 BGB a.F. nicht entgegen.
[9] Danach sei für den Beginn der Verjährung hier auf die Kenntnis der Bediensteten der Regressabteilung abzustellen, die diese erst im August 2002 erlangt hätten. Kurz danach sei die Kl. in Verhandlungen eingetreten, so dass die Verjährung bis zur Einreichung der Klage am 13.7.2006 gehemmt gewesen sei. Zudem habe der KSA im Juli 2005 bis zum 20.7.2006 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet, soweit noch nicht Verjährung eingetreten war.
[10] II. Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des die Klage teilweise abweisenden Urt. des LG.
[11] 1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das BG davon aus, die Schadensersatzansprüche des K. wegen der vom Bekl. zu vertretenden Fehlbehandlung seien gem. § 30 Abs. 3 SG a.F., § 87a BBG a.F. bereits im Zeitpunkt der unerlaubten Handlung auf die Kl. übergegangen, wobei es sich bei den wegen der Behinderung zu erbringenden Schadensersatzleistungen, die hier in Frage stehen, um regelmäßig wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 197 BGB a.F. gehandelt habe. Die behinderungsbedingt über das achtzehnte Lebensjahr hinaus zu zahlende Waisenrente und der Mehraufwand für die regelmäßige Pflege eines erkrankten Kindes sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, auch wenn die Ansprüche nicht aus § 843 BGB, sondern aus Vertrag und den §§ 249 ff. BGB hergeleitet werden (vgl. Senat, Urt. v. 30.5.2000 – VI ZR 300/99, VersR 2000, 1116, 1117; Beschl. v. 18.10.2005 – VI ZR 312/04, VersR 2006, 132 Rn 6 f.).
[12] Das BG verkennt auch nicht, dass bei Anwendung der §§ 197, 201 BGB a.F. hinsichtlich der Schadensersatzansprüche, die den von der Kl. bis zum 31.12.1997 erbrachten Leistungen kongruent sind, die Verjährung bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsänderungsgesetzes zum 1.1.2002 eingetreten ist.
[13] 2. Rechtsfehlerhaft ist aber die Ansicht des BG, dass bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung der Beginn der Verjährung sich auch hinsichtlich regelmäßig wiederkehrender Leistungen nach § 852 BGB a.F., nicht aber nach § 197 BGB a.F. richte.
[14] a) Nach § 197 BGB a.F. verjähren in vier Jahren die Ansprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht (§ 201 S. 1, § 198 S. 1 BGB a.F.). Dem Gesetz ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass in dem Fall, in dem wiederke...