[7] “Zutreffend ist das BG davon ausgegangen, dass die Bekl. nach § 104 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet ist, wenn sie den Schulunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies stellt die Revision auch nicht in Frage, die in diesem Zusammenhang lediglich und zu Unrecht eine Verkennung des Begriffs des Personenschadens rügt.
[8] a) Eine Vermögensbeeinträchtigung ist dann ein Personenschaden, wenn sie durch die Verletzung oder Tötung eines Menschen verursacht wird; hierunter fällt nicht nur der immaterielle Schaden (Schmerzensgeld), sondern auch jeder mittelbare materielle Vermögensschaden als Folge der Körperverletzung (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil v. 6.2.2007 – VI ZR 55/06, NJW-RR 2007, 1395 Rn 8; Urt. v. 12.6.2007 – VI ZR 70/06, VersR 2007, 1131 Rn 11; BAG, NJW 1989, 2838; 2003, 1890; 2004, 3360, 3361 f.; OLG Saarbrücken r+s 1999, 374, 375; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., § 31 Rn 16; Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII, Bd. 3, 13. Aufl., Stand September 2010, § 104, Rn 17 f.; Waltermann, in: Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum Sozialgesetzbuch VII, § 104 Rn 17 f.; Rapp, in: LPK-SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn 24). Soweit das OLG Dresden (6. Zivilsenat, NJW-RR 1999, 902, 904) in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung (anders OLG Dresden 3. Zivilsenat, NJW-RR 2001, 747, 748) materielle Schäden wie beispielhaft Verdienstausfallschäden – dort als Folge eines Skiunfalls – als Sach- und nicht als Personenschaden eingestuft hat, widerspricht dies dem Wortlaut des Gesetzes und wird im Übrigen durch die zitierte Literaturstelle auch nicht bestätigt.
[9] b) Die Auffassung der Revision, der Begriff des Personenschadens sei einschränkend dahingehend zu interpretieren, dass hiervon nur Schäden erfasst sind, für die dem Geschädigten kompensatorische Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, sodass der Haftungsausschluss im vorliegenden Fall jedenfalls nicht im Zusammenhang mit Arztbesuchen entstandene Fahrtkosten als Folge einer körperlichen Verletzung erfasse, mithin das BG insoweit den materiellen Feststellungsantrag nicht hätte abweisen dürfen, ist unzutreffend.
[10] aa) Die gesetzliche Unfallversicherung verlagert den Schadensausgleich bei Arbeitsunfällen – und den diesen unter anderem gleichgestellten Schulunfällen – aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich. Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers – beziehungsweise bei Schulen des Sachkosten-/Schulträgers (§ 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) – für fahrlässiges Verhalten bei Personenschäden gegenüber dem Arbeitnehmer oder Schüler wird durch die öffentlich-rechtliche Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abgelöst (§ 104 SGB VII). Mit dieser Ablösung einher geht eine entsprechende Haftungsfreistellung aller Betriebs- und Schulangehörigen bei Betriebs- und Schulunfällen (§ 105 SGB VII). Die gesetzliche Regelung dient zum einen dem Schutz des Geschädigten durch Einräumung eines vom Verschulden unabhängigen Anspruchs gegen einen leistungsfähigen Schuldner. Der Geschädigte muss weder ein Verschulden des Schädigers nachweisen noch sich ein eigenes Mitverschulden auf seine Ansprüche anrechnen lassen. Diese werden vielmehr ohne Verzögerung durch langwierige und mit einem Prozessrisiko behaftete Auseinandersetzungen mit dem Schädiger von Amts wegen festgestellt. Zum anderen dienen die Enthaftung des Unternehmers, der durch seine Beiträge die gesetzlichen Unfallversicherung mitträgt und für den dadurch auch das Unfallrisiko kalkulierbar wird, und die Enthaftung der Betriebsangehörigen dem Betriebsfrieden. Selbst wenn der Haftungsausschluss, der nicht für Vorsatz und für Sachschäden gilt, nicht schlechthin den Frieden im Betrieb oder in der Schule garantieren kann, so ist er doch geeignet, Anlässe zu Konflikten einzuschränken. Hinzukommt, dass die Betriebs- oder Schulgemeinschaft auch eine Gefahrengemeinschaft darstellt. Wer heute als Geschädigter auf Leistungen der Unfallversicherung verwiesen wird, kann morgen schon derjenige sein, dem die Enthaftung für Fahrlässigkeiten zugute kommt. Diese Kombination stellt einen gerechten Ausgleich in der Gefahrengemeinschaft dar. Dass sich das den §§ 104, 105 SGB VII zugrundeliegende Prinzip mal zugunsten des Geschädigten, mal zu dessen Nachteil auswirken kann, ist dabei systemimmanent, da die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungen im zivilrechtlichen Schadensersatzrecht und im sozialrechtlichen Unfallversicherungsrecht nicht deckungsgleich sind. Dessen ungeachtet ist dieses System, auch soweit es im Einzelfall zu einer Benachteiligung des Geschädigten führt, verfassungsgemäß (vgl. nur zum Ausschluss des Schmerzensgeldes: BVerfGE 34, 118, 128 ff. und BAG, Urt. v. 2.3.1989 – 8 AZR 416/87, juris Rn 8, jeweils zur Vorgängerregelung in §§ 636, 637 RVO; zu §§ 104, 105 SGB VII siehe BVerfG NJW 1995, 1607; NZA 2009, 509, 510; Senat, Urt. v. 4.6.2009 – II...