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Der Verlust eines Schlüssels im privaten, beruflichen oder ehrenamtlichen Bereich ist mit unangenehmen Begleiterscheinungen verbunden, an deren Ende eine im Extremfall – sofern es sich um eine Schließanlage handelt – hohe Rechnung für den Verantwortlichen stehen kann.
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Die durch den abhandengekommenen Schlüssel begründete Missbrauchsgefahr verletzt nicht nur das Eigentum an dem Schlüssel selbst, sondern zusätzlich die Sachgesamtheit "Schließanlage" für das Gesamtgebäude. Gerade angesichts meist vorhandener Diebstahl-Risiken verlangen Gebäudeeigentümer oder Arbeitgeber regelmäßig und sicher nachvollziehbar nach Sofortmaßnahmen in der Form, dass z.B. Haupteingangstüren mit neuen Schlössern ausgestattet werden. Im Anschluss daran wird im Allgemeinen – unter Beifügung entsprechender Kostenanschläge – überlegt, wie die definitive Gestaltung der Schließanlage auszusehen hat.
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Die Versicherer bieten zur Übernahme dieses unter Umständen erheblichen Kostenrisikos Deckung über die Haftpflichtversicherung an, gegebenenfalls auch als gesondert zu versicherndes Zusatzwagnis.
A. Versicherungsschutz in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) ist das Risiko "Schlüsselverlust" nicht versichert. In derartigen Fällen liegt nämlich weder ein Personen- noch ein Sachschaden i.S.v. Ziffer 1.1. AHB vor, sondern ein reiner Vermögensschaden, der durch das Abhandenkommen der Sache entstanden ist.
Das Abhandenkommen von Sachen, zu denen auch Schlüssel zählen, kann allerdings gem. Ziffer 2.2. AHB gesondert versichert werden.
Daher besteht etwa in der Privat- und Betriebshaftpflichtversicherung die Möglichkeit, als Zusatzrisiko den Verlust von fremden Schlüsseln zu versichern.
Schäden infolge Schlüsselverlustes sind im Allgemeinen nur begrenzt versicherungsfähig. Hilfsmittel für eine Versicherbarkeit von Schäden durch Schlüsselverlust sind begrenzte Deckungssummen und Jahresmaximierungen, Selbstbeteiligungen des Versicherungsnehmers und verbleibende Ausschlussbereiche.
Zu den "Schlüsselschäden" zählen zumeist auch Code-Karten sowie Generalschlüssel. Die rechtmäßige Aufbewahrung dieser ist grundlegende Bedingung für den Versicherungsschutz. Neben privat überlassenen Schlüsseln (z.B. vom Vermieter) sind auch Schlüssel, die man aus dienstlichen/beruflichen bzw. ehrenamtlichen Gründen in Gewahrsam hat, versicherbar.
Der Versicherungsschutz umfasst regelmäßig den Austausch der Schlösser und Schließanlagen sowie einen zeitlich begrenzten Objektschutz. Das Einbruchsrisiko und die daraus möglicherweise entstehenden (Folge-)Schäden sind in der Haftpflichtversicherung im Regelfall nicht mitversichert.
Regelmäßig ist in den Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung ein Gegenausschluss vorzufinden, wonach Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z.B. Kfz-Schlüssel) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
B. Haftung
Der Versicherungsschutz der Klausel "Abhandenkommen von Schlüsseln" im Rahmen der Haftpflichtversicherung beinhaltet nicht die Überbürdung einer verschuldensunabhängigen Haftung. Nach dem generellen Grundsatz des Haftungsrechts, dass ein Schuldner nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn er den Schaden zu vertreten hat, sind bei Nichtverschulden die Ansprüche eines Geschädigten zurückzuweisen.
Typisch für den Schlüsselverlust ist der ungeklärte Sachverhalt, so dass die Verteilung der Beweislast häufig für den Fall entscheidend ist.
Im Rahmen des § 280 BGB hat generell der Geschädigte die Beweislast für die objektive Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis. Das gilt allerdings nicht, wenn feststeht, dass der Schaden dem Obhuts- und Verantwortungsbereich des Schuldners zuzurechnen ist. In diesem Fall muss sich der Schuldner auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten. Das Verschulden des Schuldners wird schon nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Derjenige, dem ein Schlüssel abhandengekommen ist, muss demnach die ihn entlastenden Umstände darlegen und beweisen.
I. Haftung bei Verlust eines Schlüssels zu gemieteten Räumlichkeiten
1. Obhutspflicht
Ein Mieter ist verpflichtet, die Schlüssel der Mietsache sorgfältig und so aufzubewahren, dass sie vor Verlust geschützt sind. Er trägt auch das Verlustrisiko, wenn der Vermieter einen Wohnungsschlüssel auf Wunsch des Mieters per Post versendet. Gleichermaßen stellt die Rückgabe eines Schlüssels in einem normalen Briefumschlag – noch dazu mit Adresse versehen – keine sichere Versendungsart dar. In den meisten Fällen ist es möglich und zumutbar, andere und sicherere Rückgabearten zu wählen, wie z.B. eine sichere Verpackung oder aber auch in Anbetracht einer kurzen Entfernung eine persönliche Übergabe.
Ist dem Mieter ein Schlüsselverlust aufgefallen, muss er den Vermieter unverzüglich hierüber informieren.
Der Verlust eines Schlüssels wird häufig erst bei der Wohnungsrückgabe bemerkt oder angezeigt. Nach Ende des Mietverhältnisses müs...