Der Bekl. hatte zunächst vergeblich versucht, von einer Bank eine Finanzierung für den Erwerb eines Hotels in München zu erlangen. Er schaltete deshalb Rechtsanwalt L ein, um mit dessen Hilfe die Finanzierung doch noch zu erreichen. Aufgrund der auf Stundenhonorarbasis getroffenen Vergütungsvereinbarung v. 17.11.2009 erhielt Rechtsanwalt L von dem Bekl. für die Abfassung eines Aufforderungsschreibens 3.888 EUR. Nachdem die Bank Bereitschaft zu weiteren Verhandlungen erklärt hatte, schlossen der Bekl. und Rechtsanwalt L am 15.12.2009 eine weitere Vergütungsvereinbarung, nach der Anwalt anstelle der gesetzlichen Gebühren 20.000 EUR zzgl. USt. und im Falle des Abschlusses eines Finanzierungsvertrags weitere 10.000 EUR zzgl. USt. erhalten sollte. Der Bekl. zahlte 20.000 EUR zzgl. USt. an seinen Anwalt. Dessen Gespräch mit der Bank blieb erfolglos. Deshalb beauftragte der Beklage Rechtsanwalt L nunmehr damit, eine Klage gegen die Bank vorzubereiten. Dabei vereinbarte der Bekl. mit dem Rechtsanwalt, dass die Pauschalvergütung, die sich zunächst nur auf die außergerichtliche Tätigkeit bezogen hatte, nunmehr auch die erste Instanz eines Klageverfahrens abdecken sollte. Der von Rechtsanwalt L sodann erstellte Klageentwurf wurde nicht mehr eingereicht, weil sich der Bekl. mit der Bank in einem weiteren Gespräch ohne anwaltliche Beteiligung auf eine Finanzierung einigte.
Rechtsanwalt L stellte hieraufhin das Erfolgshonorar i.H.v. 10.000 EUR nebst USt. in Rechnung. Der Bekl. machte die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung geltend. Daraufhin rechnete der Rechtsanwalt nach den Regelungen des RVG ab. Für die außergerichtliche Tätigkeit errechnete der Anwalt ein Honorar von 64.274,28 EUR und für die Tätigkeit aufgrund des Klageauftrages einschließlich einer Einigungsgebühr weitere 49.817,92 EUR. Hiervon brachte er die Zahlung des Bekl. von 23.800 EUR in Abzug und verlangte die Differenz von 90.292,20 EUR.
Dieses Honorar hat eine anwaltliche Verrechnungsstelle aus abgetretenem Recht des Rechtsanwalts L vor dem LG München I eingeklagt. Das LG hat der Klage – soweit hier von Interesse – i.H.v. 10.000 EUR zzgl. USt. stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kl. hatte in diesem Punkt vor dem OLG München (AGS 2012, 271 mit Anm. Schons = JurBüro 2012, 425 = NJW 2012, 3454) keinen Erfolg. Der BGH hat die Revision der Kl. zurückgewiesen.