[12] "… Zu Unrecht hat das BG einen Anspruch des Kl. auf Rückgewähr des Kaufpreises nach § 437 Nr. 2, §§ 440, 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 348 BGB verneint, weil es rechtsfehlerhaft die in den festgestellten Mängeln der Einparkhilfe zum Ausdruck kommende Pflichtverletzung der Bekl. für unerheblich und den Rücktritt deshalb gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB für ausgeschlossen erachtet hat. Entgegen der Auffassung des BG ist bei einem behebbaren Sachmangel die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung nicht erst dann als erheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB anzusehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand zehn Prozent des Kaufpreises übersteigt. Vielmehr ist bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB im Rahmen der insoweit auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls i.d.R. bereits dann als erreicht anzusehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet."
[13] 1. Rechtsfehlerfrei hat das BG allerdings angenommen, dass das Fahrzeug mit einem Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB behaftet ist, weil die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit falschem Abstand zueinander eingebaut sind und deshalb die Einparkhilfe immer wieder akustische Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgibt. Auch die Würdigung des BG, der Kl. habe der Bekl. diesbezüglich – erfolglos – eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision, da ihr günstig, auch nicht angegriffen.
[14] 2. Es kann dahin stehen, ob das BG, wie die Revision unter Hinweis auf von ihr als vom BG übergangen gerügten Vortrag des Kl. annimmt, eine erhebliche Pflichtverletzung bereits deshalb zu Unrecht verneint hat, weil die Parteien hinsichtlich der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer optischen Warnfunktion der Einparkhilfe sowie hinsichtlich der Anschlussmöglichkeit eines iPod über die auf der Mittelkonsole vorhandene Anschlussbuchse jeweils Beschaffenheitsvereinbarungen nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB getroffen haben, welche im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die Erheblichkeit der Pflichtverletzung indizieren (vgl. Senatsurt. v. 17.2.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn 23 m.w.N.; v. 6.2.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn 16).
[15] Denn die Revision wendet sich jedenfalls mit Erfolg gegen die Auffassung des BG, im Streitfall scheitere die Rückabwicklung des Kaufvertrags an der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.
[16] a) § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB verweist bei Vorliegen eines Sachmangels auf die den Rücktritt von gegenseitigen Verträgen betreffende Vorschrift des § 323 BGB. Nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist (Senatsurt. v. 29.6.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn 19; v. 6.2.2013 – VIII ZR 374/11, a.a.O.). Dabei ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen (Senatsurt. v. 15.6.2011 – VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708 Rn 9 m.w.N.; v. 6.2.2013 – VIII ZR 374/11, a.a.O. Rn 18). Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist, erfordert nach der Rspr. des Senats eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Senatsurt. v. 17.2.2010 – VIII ZR 70/07, a.a.O.; v. 6.2.2013 – VIII ZR 374/11, a.a.O. Rn 16; vgl. auch BGH, Urt. v. 10.7.1953 – I ZR 162/52, BGHZ 10, 242, 248; v. 11.12.1956 – VIII ZR 61/56, DB 1957, 88; jeweils zur Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls bei der Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.). Hiervon ist auch das BG zutreffend ausgegangen.
[17] b) Rechtsfehlerfrei hat das BG angenommen, dass im Rahmen dieser umfassenden Interessenabwägung bei – wie hier – behebbaren Mängeln grds. auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen ist. Dabei ist, wie das BG ebenfalls richtig erkannt hat, von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung i.d.R. auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind (Senatsurt. v. 29.6.2011 – VIII ZR 202/10, a.a.O. Rn 19 ff.; v. 23.1.2013 – VIII ZR 140/12, NJW 2013, 1523 Rn 33).
[18] c) Unzutreffend ist hingegen die Annahme des BG, diese Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB werde erst bei einem Mängelbeseitigungsaufwand überschritten, der zehn Prozent des Kaufpreises übersteige.
[19] aa) Bei welchem Prozentsatz des Kaufpreises bei einem – wie hier – behebbaren Mangel die Geringfügigkeitsgrenze i.d.R. überschritten und deshalb nicht mehr von einer unerheblichen Pflichtverletzung gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB auszugehen ist, hat der Senat bislang offen gelassen (Senatsurt. v. 14.9.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unte...