[7] "… II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Antrag des Bekl. v. 6.9.2013 im Ergebnis zu Recht abgelehnt."
[8] 1. Soweit der Antrag als eigenständiger Antrag auf eine Erweiterung der Prozesskostenhilfe zu verstehen ist, wofür sein Wortlaut spricht, wäre er nach Abschluss der Instanz gestellt worden. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgen. Hiervon gehen die Vorinstanzen zutreffend aus.
[9] a) Nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO (bis 31.12.2013: § 114 S. 1 ZPO) kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine “beabsichtigte‘ Rechtsverfolgung gewährt werden. Eine Rückwirkung der Bewilligung ist grds. ausgeschlossen. Jedoch kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der ASt. durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche oder Zumutbare getan hat. Soweit die Voraussetzungen einer rückwirkenden Bewilligung vorliegen, sind aus der Staatskasse Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die dieser auf die Hauptsache bezogen bei oder nach dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrags erbracht hat. Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich.
Diese Begrenzung der Rückwirkung folgt aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Haben jedoch die Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten – etwa durch einen Vorschuss gem. § 9 RVG – deckt. Eine weiter rückwirkende Bewilligung diente nur noch dazu, einem Prozessbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe (st. Rspr., zuletzt BAG RVGreport 2012, 436 (Hansens) = zfs 2012, 465 m. Anm. Hansens).
[10] b) Nach diesen Grundsätzen kam eine Bewilligung oder Erweiterung der Prozesskostenhilfe aufgrund des Antrags v. 6.9.2013 nicht mehr in Betracht. Die Instanz war abgeschlossen; die Parteien hatten bereits am 10.7.2013 im zweiten Gütetermin vor dem ArbG einen unwiderruflichen Vergleich abgeschlossen.
[11] 2. Soweit der Antrag v. 6.9.2013 als Antrag auf Ergänzung des Bewilligungsbeschlusses v. 18.7.2013 zu verstehen ist, kann er mangels Einhaltung der Zweiwochenfrist entsprechend § 321 Abs. 2 ZPO ebenfalls keinen Erfolg haben.
[12] a) Entgegen der Auffassung des LAG hat der Bekl. konkludent auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich beantragt.
[13] aa) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gem. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO einen Antrag voraus; eine Bewilligung ohne Antrag scheidet im stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren aus. Dies schließt aber weder eine konkludente Antragstellung noch – wie bei jeder Prozesshandlung – eine Auslegung des Antrags aus (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 117 Rn 5; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 114 Rn 13 f.). Das Gericht hat in diesem Rahmen bei Entscheidungs- und Bewilligungsreife (vgl. dazu ErfK/Koch, 14. Aufl., § 11a ArbGG Rn 35) zu ermitteln, in welchem Umfang der ASt. Prozesskostenhilfe begehrt. Bei Unklarheiten muss es in entsprechender Anwendung des § 139 ZPO nachfragen (GMP/Germelmann, ArbGG, 8. Aufl., § 11a Rn 58; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 117 Rn 15). …
[14] bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen musste das ArbG zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag davon ausgehen, dass der Bekl. Prozesskostenhilfe auch für den Vergleichsmehrwert begehrt.
[15] (1) Stellt eine Partei einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung für eine bestimmte Instanz, so bezieht sich dieser regelmäßig nur auf die bereits rechtshängigen Streitgegenstände oder die Streitgegenstände, die gleichzeitig mit der Antragstellung anhängig gemacht werden (vgl. zu einer Ausnahme im Rahmen des PKH-Bewilligungsverfahrens: BGH AGS 2004, 292). Dies gilt für die Rechtsverfolgung durch den Kl. ebenso wie für die Rechtsverteidigung des Bekl. Nur für die bereits anhängigen Ansprüche kann das Gericht typischerweise die Erfolgsaussichten von Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung prüfen. Trifft das Gericht in einem solchen Fall eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe, beschränkt sich die Bewilligung auf diese Streitgegenstände, soweit es nicht ausdrücklich etwas anderes ausspricht. Kommt es nach der Bewilligung zu einer Klageerweiterung oder soll Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich bewilligt werden, bedarf es eines neuen Antrags.
[16] (2) Anders kann die Situation hinsichtlich späterer Klageerweiterungen sein, soweit über den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zum Zeitpunkt der Klagee...