" … Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haftet die Bekl. dem wegen der fahrlässigen Verletzung einer Schutzpflichtverletzung, § 823 Abs. 1 BGB."
I. Diese Haftung rechtfertigt sich dort, wo jemand eine besondere Gefahrenlage schafft und erforderliche und zumutbare Maßnahmen zum Schutz Dritter vor Schädigungen vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt (Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 823 Rn 46; BGH NJW 2006, 610, 611) und hierdurch ein Schaden verursacht wird. Insbesondere ein Bauunternehmer muss Dritte vor Schäden bewahren, wenn sie vorhersehbar mit den Gefahren der baulichen Anlage in Berührung kommen (BGH NJW 1997, 582, 583. Beweist der Geschädigte eine objektive Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, sind zu seinen Gunsten Beweiserleichterungen bei der Prüfung des subjektiven Verschuldens in Betracht zu ziehen (BGH, Urt. v. 14.3.1985 – III ZR 206/83 Tz 19). Und um der Beweislast für einen solchen schadensursächlichen Pflichtenverstoß zu begnügen, bedarf es keiner absoluten Gewissheit oder einer “an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit‘; vielmehr reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr. BGH, Urt. v. 28.1.2008 – VI ZR 139/02, NJW 2003, 1116; BGH NJW 1970, 946; BGH VersR 1977, 721; KG NJW 1989, 2948).
Nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung ist das Gericht vom Vortrag der Kl. überzeugt, dass ihr Fahrzeug durch einen ungesichert umstürzenden Bauzaun beschädigt worden ist, § 286 ZPO. Zwar hat der Zeuge N nichts Belastbares mehr zum behaupteten Schadenshergang bekunden können. Die Zeuginnen F und B haben den Vortrag der Kl. jedoch nach Auffassung des Gerichts glaubhaft und trotz des Zeitablaufes hinreichend tragfähig bestätigt. Beide haben zunächst ehrlich eingeräumt, nur noch vage Erinnerungen zu haben. Auf den Vorhalt eigener Berichte in zeitnahen Emails haben jedoch beide Zeuginnen glaubhaft und plausibel bestätigt, dass die Schäden an dem Fahrzeug durch einen umgestürzten Bauzaun verursacht worden sind. Die Zeugin B – unbeteiligt und in keinem der Lager stehend – hat sich erinnert, dass der Zaun durch ein Kind berührt wurde und dadurch umgestürzt ist. Frau F hat eingeräumt, den Schadenshergang nicht beobachtet, aber den Bauzaun auf dem Wagen liegend vorgefunden zu haben. Das überzeugt das Gericht.
Es verkennt dabei weder die Nähe der Zeugin F zur Kl. noch die problematische Belastbarkeit dieser Aussagen, die sich auf (unstreitig) selbst gefertigte Berichte stützen mussten. Vor allem die Aussage Frau B aber, die kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, überzeugt hier das Gericht vom Klägervortrag, denn es ist nichts erkennbar, was die Zeugin hier mit zu einem wahrheitswidrigen Unfallbericht bewegt hätte. Nahe dem Kindergarten einen Bauzaun ungesichert auf dem Bürgersteig so abzustellen, dass bereits eine Berührung durch ein Kind zum Umfallen führen kann, stellt dann jedoch eine fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Auf ein Verschulden des Kindes oder der Aufsichtspflichtigen kommt es nicht an, da die Bekl. selbst in diesem Fall auf den vollen Schaden haftete, § 840 BGB.
II. Soweit die Bekl. sich darauf beruft, dass dieser Zaun nicht von ihr stamme und sie insofern nicht für den Schaden verantwortlich sei, kann sie mit dieser Verteidigung nach dem Urt. v. 17.8.2011 nicht mehr gehört werden. Das AG Hamburg-Altona hat im Vorprozess Ansprüche gegen den Generalunternehmer verneint, weil dieser die Bekl. mit der selbstständigen Errichtung der Bauzäune beauftragt habe. Angesicht der wirksamen Streitverkündung im Vorprozess ist ihr der Einwand zu versagen, dass der Vorprozess unrichtig entschieden sei, §§ 68, 72 ZPO.
Diese sog. Nebeninterventionswirkung erfasst für die im Folgeprozess relevante Frage alle tragenden tatsächlichen Feststellungen und deren rechtliche Beurteilung, soweit die Vorentscheidung auf ihnen beruht (Dressler, in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, § 68 Rn 9 f. m.N.). Die hierfür erforderliche Streitverkündung ist hier mit der gerichtlichen Zustellung des entsprechenden Klageschriftsatzes erklärt worden und war auch in der Sache gem. § 72 Abs. 1 ZPO berechtigt, weil anbetrachts der Verteidigung des Generalunternehmers dieser selbst oder die hiesige Bekl. alternativ haften würden (vgl. BGH NJW 1989, 521, 522 m.N.).
Der Bekl. ist hier zwar zuzugeben, dass das Urteil in der Sache 318a c 257/10 nicht ausdrücklich ausführt, dass die hiesige Bekl. statt des Generalunternehmers für die Lagerung und Sicherung der Bauzäune verantwortlich war. Unausgesprochen beruht das Urteil jedoch genau auf dieser Feststellung. Im vorangegangenen Rechtsstreit standen nämlich nur der dortige Bekl. und die damalige Streitverkündete als denkbare Verantwortliche in Frage. Stehen aber nur zwei Alternativen zur Auswahl, von denen die Annahme der einen die andere ausschließt, so nimmt auch diese Entscheidung an der Interventionswirkung teil (OLG Köln NJW-RR 1992, 119, 120). Die Klage des Vorprozesses wurde abgewiesen, weil...