Der Pkw des Kl. wurde bei einem früheren Verkehrsunfall im linken Frontbereich beschädigt. Der Reparaturaufwand wurde auf 783,10 EUR netto beziffert. Bei dem Unfall, der dem Rechtsstreit der Parteien zugrunde liegt, wurde das unreparierte Fahrzeug erneut im linken Frontbereich beschädigt. Die Bekl. haben hierauf 200 EUR Schadensersatz geleistet. Der Kl. hat behauptet, bei dem ersten Unfall seien nur geringfügige Farbabweichungen im Kotflügelbereich und im Frontbereich aufgetreten. Dagegen habe der Zweitunfall zu weitergehenden Schäden geführt, die einen Reparaturaufwand von 2.720,96 EUR erforderten. Mit der Klage hat der Kl. den Reparaturkostenbetrag für den Zweitunfall von 2.720,96 EUR abzüglich der Reparaturkosten für den Erstschaden und der Zahlung der Bekl. zuzüglich der Kosten eines eingeholten Kostenvoranschlags sowie vorgerichtliche Anwaltskosten geltend gemacht. Das AG hat nach Einholung eines Gutachtens die Bekl. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl. 869,61 EUR nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Der Kl. könne die Kosten der Behebung des Zweitschadens abzüglich der darin enthaltenen Wertverbesserung nur verlangen, soweit darin keine Positionen enthalten seien, die zur Behebung des Erstschadens erforderlich waren. Die Kosten der Einholung des Kostenvorschusses seien nicht ersatzfähig, da sie zur Ermittlung der erforderlichen Reparaturkosten ungeeignet gewesen seien. Mit seiner Berufung verfolgt der Kl. die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung weiterer 620,64 EUR. Er wendet sich dagegen, dass eine einheitliche Schadensregulierung beider Schadensereignisse vorzunehmen sei und hält die Einholung eines Kostenvoranschlags für notwendig. Die Berufung des Kl. hatte überwiegend Erfolg.

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