Eine Variante innerhalb der Fallgruppe (2) kann bei Mitgliedern der (freiwilligen) Feuerwehr gegeben sein. Zwar kann selbst bei einem Mitglied der freiwilligen Feuerwehr bei einer Fahrt zum Einsatz mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen aufweist, eine mäßige Geschwindigkeitsüberschreitung statthaft sein, soweit eine Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Hierbei ist unklar, was unter einer "mäßigen" Überschreitung zu verstehen ist. Akzeptiert wurden bisher Werte um die 25–30 km/h. Der Betroffene kann sich dabei zudem in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG befinden, wenn er durch Schulungen der Feuerwehr und aufgrund schriftlicher Unterlagen der Polizei der Auffassung ist, er könne bei seiner Fahrt Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen.
Der Verstoß gegen Verkehrsregeln ist im Rahmen des § 35 StVO im Übrigen auch zugelassen, wenn der Betroffene sich auf einem Fahrrad fortbewegt.
Auch für Rettungsfahrzeuge gilt, dass sich der Fahrer, auch wenn er durch rechtzeitiges Einschalten von Blaulicht und Einsatzhorn gem. §§ 35 Abs. 5a, 38 Abs. 1 StVO von den Vorschriften der StVO befreit ist, in eine Kreuzung, die er bei für ihn Rotlicht zeigender Ampel überqueren will, vorsichtig hineintasten muss, um sich davon zu überzeugen, dass sämtliche Teilnehmer des Querverkehrs die Signale wahrgenommen haben, da er gem. § 35 Abs. 8 StVO seine Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausüben darf. Dies ist auch generalisierbar: Erst wenn klar ist, dass auch die anderen Verkehrsteilnehmer den Einsatzwagen erkannt haben, kann der Fahrer Vorrechte anderer unberücksichtigt lassen. Weiterhin problematisch kann es sein, wenn zwar das Martinshorn, nicht aber nachweislich das Blaulicht aktiviert war und dann ein Verkehrsverstoß begangen wurde, der zu einer Schädigung anderer führte. Dies darf aber nicht zu einem falschen Schluss führen: Für die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Sonderrechte ist nicht erforderlich, dass für die entsprechende Einsatzfahrt am Fahrzeug befindliche Warneinrichtungen (Signalhorn und Blinklicht) eingeschaltet sind oder überhaupt am Fahrzeug angebracht sind.
Ansonsten kann innerhalb der Fallgruppe (2) dann ein Verstoß gegen Abs. 8 vorliegen, wenn im Rahmen des Beurteilungsspielraums fehlerhaft eingeschätzt wurde, dass zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe die Missachtung der Verkehrsregel nicht dringend geboten war. Zum Beispiel erlauben weder § 35 StVO noch § 38 StVO dem Einsatzfahrer ein Fahren ohne Rücksicht auf die sonstigen Verkehrsteilnehmer. Zudem darf sich aus dem Einsatzbefehl oder dem Alarm nicht schon klar ergeben, dass eine dringende Eile nicht vorliegt. Zusätzlich ist das Fahrverhalten am Übermaßverbot und am allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen: Es muss derjenige Eingriff in die Straßenverkehrsordnung gewählt werden, der die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer am geringsten beeinträchtigt.
Wichtig ist zudem, dass ein Verkehrsverstoß zwar auf dem Hinweg nicht zu einer Sanktion führt, wohl aber auf dem Rückweg, wenn Eile nicht mehr geboten ist. Bei der bloßen Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einer bloßen Übungsfahrt, bei der keine Rechtsgüter real in Gefahr sind, dürfte das Überschreiten verkehrsrechtlicher Grenzen nur in geringem Umfang zulässig bzw. geboten sein.