OWiG § 46 Abs. 1 § 79 § 80; StPO § 464 Abs. 3
Leitsatz
Die Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung mit der sofortigen (Kosten-)Beschwerde eines in der Hauptsache mit der Zulassungsrechtsbeschwerde angreifbaren Bußgeldurteils ist mangels Statthaftigkeit unzulässig, wenn die Anfechtung in der Hauptsache erfolglos bleibt, d.h. der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig oder als unbegründet verworfen wird (Anschluss an OLG Köln NZV 2003, 437; OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 557; BayObLG NStZ 1988, 427 und BayObLG zfs 1992, 312).
OLG Bamberg, Beschl. v. 18.12.2014 – 3 Ss OWi 1446/14
Sachverhalt
Das AG hat den Betr. wegen einer als Führer eines Pkw innerhalb geschlossener Ortschaften begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h in Tateinheit mit fahrlässigem Überfahren einer Fahrstreifenbegrenzung zu einer Geldbuße von 105 EUR verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, beanstandet der Betr. die "Verletzung des sachlichen Rechts".
Der Antrag des Betr. die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen. Die sofortige Beschwerde des Betr. gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird als unzulässig verworfen.
2 Aus den Gründen:
[ … zur fehlenden Erforderlichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde … ]
"Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist daher nach § 80 Abs. 4 S. 1 und 3 OWiG zu verwerfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 OWiG)."
Soweit der Betr. daneben mit gesondertem Schriftsatz vom 19.9.2014 auch die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils beanstandet, war die insoweit erhobene sofortige (Kosten-)Beschwerde durch den Senat gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 3 S. 3 StPO als unzulässig zu verwerfen. Da die Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO nicht weiter anfechtbar ist als die Hauptentscheidung, kann die Kosten- und Auslagenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde nicht angefochten werden, wenn die Anfechtung in der Hauptsache erfolglos bleibt, d.h. der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde entweder als unzulässig oder – wie hier – als unbegründet verworfen wird, womit zugleich das angefochtene Urteil unanfechtbar geworden ist. Denn mit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wird nach zutreffender Ansicht zum Ausdruck gebracht, dass eine Anfechtung der Hauptentscheidung, die nur nach vorheriger Zulassung möglich gewesen wäre, “unstatthaft’ bleibt. Dies ist hier, nachdem die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG nicht vorliegen, der Fall (vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 15.7.2011 – 3 Ss OWi 834/11 [unveröffentlicht]; OLG Köln NZV 2003, 437 und schon OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 557; BayObLG NStZ 1988, 427 und BayObLG zfs 1992, 312; vgl. im gleichen Sinne auch Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rn 47; KK/Gieg, StPO, 7. Aufl. § 464 Rn 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 464 Rn 17 a.E.; KK/Senge, OWiG, 4. Aufl. § 80 Rn 64 und Burhoff/Gübner, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. [2015], Rn 2869, jeweils m.w.N.).“
zfs 9/2015, S. 530