Leitsatz (amtlich)
Die Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung mit der sofortigen (Kosten-) Beschwerde eines in der Hauptsache mit der Zulassungsrechtsbeschwerde angreifbaren Bußgeldurteils ist mangels Statthaftigkeit unzulässig, wenn die Anfechtung in der Hauptsache erfolglos bleibt, d.h. der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig oder als unbegründet verworfen wird (Anschluss an OLG Köln StraFo 2003, 218 = NZV 2003, 437 = DAR 2003, 148; OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 557; BayObLGSt 1988, 53 = MDR 1988, 885 = NStZ 1988, 427 und BayObLG zfs 1992, 312 = VRS 83, 200 [1992]).
Normenkette
OWiG §§ 19, 46 Abs. 1, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 80 Abs. 1 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 2, Abs. 4 Sätze 1, 3; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1, § 41 Abs. 1; StPO § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2, S. 3, § 473 Abs. 1 S. 1
Tenor
I.
Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 18. September 2014 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird als unzulässig verworfen.
III.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 18.09.2014 wegen einer am 12.10.2013 als Führer eines Pkw innerhalb geschlossener Ortschaften begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h in Tateinheit mit fahrlässigem Überfahren einer Fahrstreifenbegrenzung (§§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 [Zeichen 295] Spalte 3 Nummer 1a, § 19 OWiG) zu einer Geldbuße von 105 Euro verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, beanstandet der Betroffene die "Verletzung des sachlichen Rechts".
I.
1. Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag vom 18.09.2014, den der Verteidiger des Betroffenen mit am 29.10.2014 eingegangenem Schriftsatz vom 28.10.2014 mit der (unausgeführten) Sachrüge begründet hat, ist unbegründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen. Da in dem angefochtenen Urteil gegen den Betroffenen ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro, nämlich in Höhe von 105 Euro festgesetzt wurde, bedarf die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 OWiG für ihre Statthaftigkeit der vorherigen Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Nach § 80 Abs. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde auf Antrag nur zugelassen werden, wenn es erforderlich ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) oder wenn es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Zur weiteren Begründung wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 04.12.2014 Bezug genommen.
2. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG zu verwerfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).
II.
Soweit der Betroffene daneben mit gesondertem Schriftsatz vom 19.09.2014 auch die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils beanstandet, war die insoweit erhobene sofortige (Kosten-) Beschwerde durch den Senat gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO als unzulässig zu verwerfen. Da die Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO nicht weiter anfechtbar ist als die Hauptentscheidung, kann die Kosten- und Auslagenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde nicht angefochten werden, wenn die Anfechtung in der Hauptsache erfolglos bleibt, d.h. der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde entweder als unzulässig oder - wie hier - als unbegründet verworfen wird, womit zugleich das angefochtene Urteil unanfechtbar geworden ist. Denn mit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wird nach zutreffender Ansicht zum Ausdruck gebracht, dass eine Anfechtung der Hauptentscheidung, die nur nach vorheriger Zulassung möglich gewesen wäre, 'unstatthaft' bleibt. Dies ist hier, nachdem die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG nicht vorliegen, der Fall (vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 15.07.2011 - 3 Ss OWi 834/11 [unveröffentlicht]; OLG Köln StraFo 2003, 218 = NZV 2003, 437 = DAR 2003, 148 und schon OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 557; BayObLGSt 1988, 53 = MDR 1988, 885 = NStZ 1988, 427 und BayObLG zfs 1992, 312 = VRS 83, 200 [1992]; vgl. im gleichen Sinne auch Göhler/Seitz OWiG 16. Aufl. § 80 Rn. 47; KK/Gieg StPO 7. Aufl. § 464 Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 464 Rn. 17 a.E.; KK/Senge OWiG 4. Aufl. § 80 Rn. 64 und Burhoff/Gübner, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. [2015], Rn. 2869, jeweil...