Wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt, so ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgeschlossen wegen Verfahrensrechtsverstößen. Diese Einschränkung betrifft nicht die Versagung des rechtlichen Gehörs, da sich die Einschränkung der Zulassungsrechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG nur aus Abs. 1 Nr. 1, und nicht Abs. 1 Nr. 2 ergibt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist dann verletzt, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern.
Im Bereich der zulassungspflichtigen Rechtsbeschwerde des § 80 OWiG führt nicht jeder Verfahrensfehler, der im Zusammenhang mit der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs steht, auch zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Aufgrund der einschränkenden Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 OWiG für Bagatellsachen kommen hierfür nur Gehörsverletzungen im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG in Betracht. Eine zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führende Gehörsverletzung muss deshalb nicht vorliegen, wenn in Folge der rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Entbindungsantrags nach § 73 Abs. 2 OWiG und anschließender Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG die Einlassung des Betroffenen zur Sache unberücksichtigt geblieben sei. Anders ist es lediglich dann, wenn das Gericht unter gleichsam willkürlich rechtsfehlerhafter Anwendung von § 74 Abs. 2 OWiG das unabdingbare Mindestmaß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verletzt hat.
Willkür soll jedenfalls vorliegen, wenn sich das Amtsgericht in seinem Urteil nicht näher zu der Frage verhält, inwieweit tatsächlich von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung eine weitere Sachaufklärung zu erwarten gewesen wäre und auch eine Abwägung der Zumutbarkeit der Erscheinenspflicht für den Betroffenen mit der Bedeutung der Sache unterblieben ist. Auch die Erzwingung der Anwesenheit des Betroffenen allein mit dem Ziel, diesen in der Hauptverhandlung schulmeisterhaft zu belehren, wird als sich von den Maßstäben des § 73 Abs. 2 OWiG völlig entfernende Erwägung anerkannt.
Durch die Ablehnung eines Beweisantrags entgegen den Grundsätzen des § 77 OWiG wird der Anspruch eines Betroffenen auf rechtliches Gehör dann verletzt, wenn die Ablehnung ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung erfolgt und die Zurückweisung des Beweisantrags somit aus verfassungsrechtlicher bzw. grundrechtlicher Sicht nicht mehr verständlich, sondern objektiv willkürlich erscheint und ein Urteil einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht Stand halten würde. Es müssten somit im Rahmen des Gerichtsbeschlusses, mit dem der Beweisantrag abgelehnt wurde, Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass das Amtsgericht bei der Beweiswürdigung pflichtwidrig den Sachvortrag des Betroffenen nicht zur Kenntnis genommen und unberücksichtigt gelassen hätte.
Werden im Rahmen der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs Verfahrensfehler moniert, darf nicht versäumt werden, in der Rechtsbeschwerde substantiiert darzulegen, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte. Daran mangelt es oft im Rahmen von Rechtsbeschwerdebegründungen der Verteidigung.