Kommt es in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einbiegen eines Wartepflichtigen mit einem Vorfahrtberechtigten zu einer Kollision, hat der Wartepflichtige den Anscheinsbeweis einer schuldhaften Unfallverursachung gegen sich.

(Leitsatz der Schriftleitung)

AG Hamburg, Urt. v. 12.2.2015 – 32 C 394/14

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