Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Die Drittwiderbeklagte fuhr mit dem Pkw des Kl. auf einer vorfahrtberechtigten Straße. Im Bereich der Kreuzung stießen das Fahrzeug des Kl. mit dem aus der untergeordneten Straße ausfahrenden Pkw der Bekl. zusammen. Die Bekl. hat ihre Haftung mit der Begründung verneint, die Drittwiderbeklagte habe kurz vor dem Kreuzungsbereich vom linken Fahrstreifen auf den rechten Fahrstreifen gewechselt, auf dem sich das einbiegende Fahrzeug der Bekl. befunden habe, die auf das für sie überraschende Fahrmanöver der Drittwiderbeklagten nicht mehr habe reagieren können.

Das AG ging von einer alleinigen Haftung der Bekl. aus.

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