" … Dem Kl. steht gegen die Bekl. aus der zwischen den Parteien bestehenden BUZV ein Anspruch auf die bedingungsgemäße Rente sowie Beitragsbefreiung von Haupt- und Zusatzversicherung zu, weil er nachgewiesen hat, dass er auch über 2009 hinaus im bedingungsgemäßen Ausmaß berufsunfähig war und die Bekl. nicht bewiesen hat, dass diese Berufsunfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder entfallen ist."
I. Der Kl. hat aus der zwischen den Parteien bestehenden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einen Anspruch auf die bedingungsgemäßen Leistungen in Form von Rente und Beitragsbefreiung.
1. Der Anspruch auf die bedingungsgemäßen Leistungen folgt nicht bereits aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung von August 2009, da diese Vereinbarung lediglich die Leistungsgewährung vom 1.11.2008 bis zum 31.12.2009 regelt und auch kein als unbefristet zu bewertendes Leistungsanerkenntnis des Bekl. enthält, da die Vereinbarung für den Kl. unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass die Leistungserbringung kein Anerkenntnis einer Berufungsunfähigkeit oder den Verzicht auf die Möglichkeit der Verweisung im Rechtssinne darstellt.
2. Der Leistungsanspruch folgt allerdings aus den vereinbarten allgemeinen Bedingungen für Berufsunfähigkeitsleistungen. Denn die Bedingungen regeln, dass bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit u.a. dann vorliegt, wenn die versicherte Person mindestens 6 Monate außer Stande war, ihren Beruf oder eine Verweisungstätigkeit noch zu mindestens 50 % auszuüben. Diese Regelung einer sog. fiktiven Berufsunfähigkeit, bei der die auf einen in der Zukunft liegenden Zeitraum zu stellende Prognose durch die in der Vergangenheit liegende definierte Zeit einer tatsächlich eingetretenen Berufsunfähigkeit ersetzt/fingiert wird, erschließt sich allerdings nicht unmittelbar aus § 2 der vereinbarten Bedingungen, der die Berufsunfähigkeit definiert. Denn danach liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person in Folge Krankheit … außer Stande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Daneben regelt § 1 in dessen Abs. 1, dass der Bekl. die vereinbarten Versicherungsleistungen erbringt, wenn die versicherte Person voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % berufsunfähig wird. In § 1 Abs. 4 wird zudem geregelt, dass die Anspruchstellung der versicherten Person umgehend erfolgen soll, wenn die 6-monatige Mindestdauer der Berufsunfähigkeit ärztlicherseits voraussehbar oder bereits eingetreten ist. In der Gesamtschau lassen diese, für den durchschnittlichen VN nicht gerade eingängigen Regelungen zu bedingungsgemäßen Definition der Berufsunfähigkeit jedenfalls i.S.d. hier maßgeblichen, für den VN günstigsten Auslegungsvariante nur den Schluss zu, dass für die Feststellung der Berufsunfähigkeit nicht in jedem Fall eine 6-Monatsprognose des künftigen Verlaufs der Berufsunfähigkeit erforderlich ist, sondern der VN, wenn er in der Rückschau nachgewiesenermaßen 6 Monate dauernd außerstande war, seinen versicherten Beruf zu mindestens 50 % auszuüben, ebenfalls als berufsunfähig gilt. …
a) Darauf abstellend, ist nach dem auf orthopädischem Sachgebiet erstatteten Gutachten des PD D beim Kl. keine Berufsunfähigkeit eingetreten, da die orthopädischen Beschwerden den Kl. nicht daran hindern, seinen Beruf als Stadtbahnfahrer im Anspruchszeitraum noch zu mehr als 50 % auszuüben.
b) Nach dem psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen E lag beim Kl. indes bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor, weil er – wie behauptet – ab November 2008 zu mindestens 50 % außer Stande war, seinen Beruf als Stadtbahnfahrer über einen Zeitraum vom 6 Monaten auszuüben.
aa) Für die Beurteilung der Berufungsunfähigkeit ist abzustellen auf den Zeitpunkt, der vom Kl. behaupteten Berufsunfähigkeit im Jahre 2008. Zu diesem Zeitpunkt hat er Leistungen aus der Berufungsunfähigkeitsversicherung beantragt. Wenn die Berufsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt feststeht, kann der Bekl. den Gegenbeweis antreten, dass diese nicht mehr besteht oder der Kl. auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann. Dagegen ist nicht entscheidend der Zustand des Kl. im Januar 2010, als die Befristung in der Vereinbarung der Parteien von August 2009 auslief, da sich der Bekl. nach Treu und Glauben auf die Vereinbarung insoweit nicht berufen kann, als sie den Prüfungszeitpunkt für die Berufsunfähigkeit auf das Jahr 2010 hinausschiebt.
Nach der Rspr. des BGH ist es im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung den Parteien nicht verwehrt, die Leistungspflichten einvernehmlich zu regeln (BGH VersR 2004, 96). Der VR ist jedoch wegen der speziellen Ausgestaltung der Berufsunfähigkeitsversicherung nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des VN auszunutzen. Für diesen hat die Berufsunfähigkeitsversicherung häufig existenzielle Bedeutung. Für den durchschni...