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zfs 9/2015, Keine Gefährdungshaftung bei Einsatz eines Kfz als reine Arbeitsmaschine

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StVG § 7 Abs. 1

Leitsatz

1. Ein Schaden ist dann gem. § 7 Abs. 1 StVG "bei dem Betrieb" eines Kfz entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kfz ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kfz (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist.

2. Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Grashäcksler durch den Metallzinken, der von einem zuvor auf demselben Grundstück eingesetzten Kreiselschwader abgefallen war, beschädigt wird, ist nicht der Betriebsgefahr des Traktors zuzurechnen, der den Kreiselschwader gezogen und angetrieben hat.

BGH, Urt. v. 24.3.2015 – VI ZR 265/14

Sachverhalt

Der beklagte Landwirt bearbeitete seine Wiese mit einem Traktor, an den ein Kreiselschwader angehängt war, der über die Zapfwelle des ziehenden Traktors angetrieben wurde. Dabei wird ein Kreisel mit dem befestigten, senkrecht nach unten stehenden Metallzinken in Rotation versetzt und das dadurch geschnittene Gras zu Schwaden zusammengeschoben.

Am nächsten Tag fuhr der Kl. mit seinem Grashäcksler über die Wiese. Er begann mit dem Häcksler die Schwaden aufzunehmen und zu verarbeiten. Dabei wird das Gras von dem Vorsatzgerät aufgenommen und über die Einzugswalzen in das Häckselwerk der Maschine eingezogen. Kurz nach Beginn dieser Arbeiten kam es zu einer massiven Beschädigung der Häckseltrommel und des Häckselwerkes durch einen von der Maschine aufgenommenen Fremdkörper.

Hierzu hat der Kl. behauptet, bei dem den Schaden ...

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