" … 1. Der Kl. hat gegen den Bekl. Anspruch auf Zahlung von 2.000 EUR aus dem Versicherungsvertrag Abschnitt II. A Nr. 1.2.2 des Tarifs PNE."
a) Auf die Frage, ob der Rücktransport ärztlich angeordnet war i.S.v. Abschnitt II. A. Nr. 1.2.2 des Tarifs PNE, kommt es nicht an.
aa) Die Klausel ist unwirksam, weil sie den VN entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB. Eine solche Klausel ist mit wesentlichen Rechten oder Pflichten einer Auslandskrankenrücktransportversicherung nicht vereinbar, weil sie gem. § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB die Rechte eines VN so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. Zum einen kann es nicht auf die subjektive Sicht eines Arztes im Ausland ankommen, ob ein Rücktransport erforderlich ist oder nicht. Zum anderen ist nach der von dem Bekl. vorgenommenen Auslegung seiner Klausel davon auszugehen, dass er dieser selbst zugrunde legt, berechtigt zu sein, im Nachhinein überprüfen zu lassen, ob eine objektive Notwendigkeit des Rücktransports bestand. Der Senat schließt sich insoweit der bisherigen obergerichtlichen Rspr. an, die die Notwendigkeit einer schriftlichen ärztlichen Anordnung vor einem Krankenrücktransport als unwirksam erachtet (OLG Saarbrücken NVersZ 2002, 26; OLG Stuttgart MDR 2014, 490).
bb) Der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien ist ergänzend auszulegen. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist notwendig, weil die unwirksame Klausel Ziff. 1.2.2 wegfällt. Bei ersatzlosem Wegfall der Klausel wäre die Kostenerstattung und somit die Versicherungsleistung des VR nicht mehr vereinbart und völlig entfallen. Dispositives Gesetzesrecht steht für eine Auslandskrankenrücktransportversicherung nicht zur Verfügung, weil die Kosten eines Rücktransports aus dem Ausland für den Bereich der privaten Krankenversicherung gesetzlich nicht geregelt sind. Aus diesem Grund ist es geboten, die entstandene Lücke in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen (BGHZ 117, 92). Danach kommt es darauf an, welche Gestaltung die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre. Die ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass es für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rücktransports ausschließlich darauf ankommen kann, ob der Rücktransport medizinisch notwendig gewesen ist (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.).
b) Den Bekl. trifft als Krankenversicherer mit einer Komponente zur Auslandskrankenrücktransportversicherung die Pflicht, bei einem behaupteten Versicherungsfall (Erkrankung und Notwendigkeit der Heilbehandlung bzw. des Krankenrücktransports) die Notwendigkeit eines Krankenrücktransports vor Durchführung zu prüfen und die Krankenrücktransportkosten auszugleichen. Unter einem “medizinisch notwendigen Krankenrücktransport’ ist eine erforderliche Maßnahme im Zusammenhang mit dem Rücktransport zu verstehen, die nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme aus ärztlicher Sicht vertretbar gewesen war (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.).
aa) Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass eine Rückreise aus der Normandie nach Hause grds. medizinisch notwendig war, nicht aber der gewählte Rücktransport mittels eines Charterfluges. Der gynäkologische Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass aus der Diagnose der behandelnden Ärzte eine Rückreise mit dem Zug bei einer Dauer von ca. 8 Stunden oder ein Rückflug mit einmaligen Umsteigen bei einer Reisezeit von rund 6 Stunden akzeptabel gewesen sei. Die Empfehlung zum Fliegen beruhe auf der Komfortabilität und nicht auf der Geschwindigkeit. Eine möglichst schnelle Rückreise sei nicht erforderlich gewesen. Ungeachtet ihrer verständlichen Sorge um das Kind – gerade unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine künstliche Befruchtung durchgeführt worden war – wäre die Versicherte nicht aus der Klinik entlassen, worden wenn ihr Gesundheitszustand nicht stabil gewesen wäre. Die Versicherte habe sich in einer Phase der Schwangerschaft befunden, dass man eine Geburt nicht mehr aufgehalten hätte. Hätte eine Geburt unmittelbar gedroht, hätten die französischen Ärzte sie in der Klinik behalten, denn in dieser Situation riskiere man nichts mehr. Es gebe “nur noch schwarz oder weiß’.
bb) Auf den Umstand, dass der Kl. mit Nichtwissen bestritten hat, die Versicherte wäre von einem Flugunternehmen auf einem Linienflug mitgenommen worden, kommt es im Ergebnis nicht an. Der Sachverständige hat auch eine Rückreise mit dem Zug für zulässig erachtet; auf diesem Wege wäre jedenfalls ein Rücktransport möglich gewesen.
c) Der Versicherungsfall ist auch unvorhergesehen eingetreten i.S.v. Abschnitt II. A Nr. 1.2. des Tarifs PNE.
aa) Der BGH hat für den Begriff des unvorhersehbaren Versicherungsfalls entschieden, da...