Im Falle der Rückabwicklung eines Kaufvertrags ist der Käufer gem. § 346 Abs. 1 BGB verpflichtet, gezogene Nutzungen herauszugeben. Da die Gebrauchsvorteile nicht in Natur herausgegeben werden können, hat der Käufer Wertersatz gem. § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu leisten. Dabei ist die Berechnung des Wertersatzes nicht nur für die Höhe des Anspruchs des Käufers entscheidend. Da allein durch die Erklärung des Rücktritts der Verkäufer nicht mit der Rückzahlung des Kaufpreises und der Rücknahme des Fahrzeugs in Schuldnerverzug gerät (es entsteht nur ein Rückgewährschuldverhältnis), hat der Käufer nicht nur die eigenen Ansprüche geltend zu machen, sondern auch den Verkäufer durch Bekanntgabe der Laufleistung in Annahmeverzug begründender Weise (vgl. BGH NJW 2009, 2807) in die Lage zu versetzen, den Wertersatz zu berechnen. Kommt dem der Käufer nicht nach, kann dies zu einer Beteiligung an den Verfahrenskosten führen und gem. §§ 348 S. 2, 320 BGB materiellrechtlich den Schuldner- und Annahmeverzug des Verkäufers (Zahlung des Kaufpreises, Rücknahme des Fahrzeugs) ausschließen.
Um eine Belastung mit Prozesskosten zu vermeiden (ggf. ist ein sofortiges Anerkenntnis des Verkäufers mit der Kostenfolge des § 93 ZPO möglich, wird erst mit der Klage die Laufleistung des Fahrzeugs mitgeteilt), sollte bereits im Rücktrittsschreiben der Wertersatz angegeben, jedenfalls aber die Laufleistung mitgeteilt werden, um den Verkäufer in die Lage zu versetzen, den Wertersatzanspruch (für den der Verkäufer beweisbelastet wäre) berechnen zu können. Wird das Fahrzeug weiter genutzt, wäre in der Klage bereits eine weitere Reduzierung vorzunehmen und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Klage ggf. teilweise für erledigt zu erklären.
Der Nutzungswertersatz bemisst sich in aller Regel über die kilometeranteilige lineare Wertminderung mit der oben ersichtlichen Formel (vgl. BGH NJW 1995, 2159; zur Berechnung bei Sonderfahrzeugen vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auf. 2014, Rn 1172 m.w.N.), die keine starre Berechnungsmethode darstellt, da z.B. auch mangelbedingte Abschläge vorgenommen werden können (OLG Köln DAR 1986, 320 ff.; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn.1173 ff.). Eine exakte Darstellung im Prozess ermöglicht dem Gericht die Schätzung gem. § 287 ZPO bzw. liefert die Grundlage für die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bei der Laufleistung sind auch die Marke und der Typ des Fahrzeugs zu berücksichtigen, da teilweise Laufleistungen von bis zu 400.000 km für nicht selten erachtet werden. Mit einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km wird man heute in aller Regel "richtig liegen". Dies entspräche 0,4 % des Bruttokaufpreises pro gefahrener 1.000 km.
Bei Gebrauchtfahrzeugen tritt an die Stelle der erwarteten Gesamtlaufleistung die voraussichtliche Restlaufleistung (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 3560 ff. m.w.N.).