" … Der Kl. kann vom Bekl. die begehrte Regulierung des Leitungswasserschadens vom August 2013 und damit den eingeklagten Betrag verlangen."
1. Anspruchsgrundlage für den Kl. sind die §§ 1 Nr. 1b, 3 Nr. 3 VGB 2008-SL. Nach § 1 Nr. 1b VGB 2008-SL leistet der VR Entschädigung für versicherte Sachen, die u.a. durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden. Gem. § 3 Nr. 3 VGB 2008-SL (Nässeschäden) leistet der VR Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden. Das Leitungswasser muss dabei aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Solarheizungsanlagen ausgetreten sein.
Entgegen der vom Kl. noch aufgebrachten Idee ist hier nicht § 3 Nr. 1a VGB 2008-SL maßgebend. Danach leistet der VR Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eingetretene frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen). Die Bestimmung betrifft nur den sog. Bruchschaden, also den Schaden an einem gebrochenen Rohr selbst und dessen Ersatz, nicht aber den aus dem Bruch erwachsenden Folgeschaden, der als sog. Nässeschaden – so auch dessen Überschrift – § 3 Nr. 3 VGB 2008-SL unterliegt.
2. Vorliegend sind i.S.v. § 3 Nr. 3 VGB 2008-SL versicherte Sachen durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser beschädigt worden.
Der Schaden, den der Kl. ersetzt verlangt, ist dadurch eingetreten, dass ein am Heizkessel ansetzendes Wasserrohr geplatzt ist, wodurch bestimmungswidrig Leitungswasser in die darunter liegenden Räumlichkeiten eingedrungen ist. Ursache für das Platzen dieses Wasserrohrs war wiederum eine Leckage in der Vorlaufleitung zur Heiztherme, die ihrerseits … korrodiert und geplatzt war; das dort ausgetretene Wasser hatte zu einer Korrosion des darunter gelegenen, von oben in den Warmwasserspeicher führenden Wasserrohrs geführt.
3. Der Bekl. ist für den unstreitig erst in versicherter Zeit zutage getretenen Leitungswasserschaden auch einstandspflichtig.
Das vom LG für richtig erachtete Ergebnis, dass der VN bei einem Wechsel des Gebäudeversicherers weder vom aktuellen noch von dem früheren VR Ersatz für einen Leitungswasserschaden verlangen kann, wenn sich – wie häufig – nicht feststellen lässt, wann der Wasserschaden seinen konkreten Anfang in Gestalt erstmals auslaufenden Leitungswassers genommen hat, ist ersichtlich unbefriedigend. Eine solche Regelungslücke darf es gerade in der für den VN häufig existentiellen Gebäudeversicherung nicht geben. Entsprechend sind die Klauseln über Leitungswasserschäden, die §§ 1 Nr. 1b, 3 Nr. 3 VGB 2008-SL, dahin auszulegen, dass der VR für alle die Leitungswasserschäden haftet, die innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden, auch wenn die Ursachen für die Schäden – für den VN nicht erkennbar – schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden sind.
Nach der st. Rspr. des BGH, der der Senat folgt, sind Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse verstehen muss, der sie aufmerksam und verständig und nicht zuletzt mit Rücksicht auf seine eigenen Interessen liest. Ein solcher durchschnittlicher VN wird selbstverständlich davon ausgehen, dass – was Leitungswasserschäden betrifft – der VR alle die Schäden reguliert, die ihm bei Vertragsschluss nicht bekannt waren oder ihm hätten bekannt sein können. Von Theorien über den Beginn des Versicherungsfalls, etwa der sog. “Theorie des ersten Tropfens’ oder einem zweigliedrig zu denkenden Schadensbegriff (demzufolge der Versicherungsfall mit dem ersten durch Wasseraustritt entstandenen Folgeschaden an versicherten Sachen eintreten soll … ), weiß er nichts und muss er auch nichts wissen; ebenso wenig wird ihm der vom LG angeführte Gedanke der Rückwärtsversicherung und die damit gestellte Abgrenzungsproblematik geläufig sein. Der durchschnittliche VN rechnet nicht damit, dass sein aktueller VR deshalb nicht sollte leisten müssen, weil der Beginn des Wasserschadens für ihn nicht erkennbar schon zeitlich weit zurückliegt und deshalb der ganze, erst jetzt für ihn erkennbare Schaden möglicherweise in den zeitlichen Geltungsbereich einer früheren Versicherung fallen könnte. Gerade Wasserschäden können – wie ein verständiger VN wohl weiß – oftmals einen langen Vorlauf haben: Irgendwo tritt tropfenweise Wasser aus, und erst Monate oder sogar Jahre später zeigt sich daraus ein Wasserschaden.
Das Bedingungswerk, an dem er sich zu orientieren hat, leistet dem durchschnittlichen VN insoweit keine Erkenntnishilfe und belehrt ihn insb. nicht – schon gar nicht hinreichend deutlich – eines anderen. Wann der Versicherungsfall “Nässeschaden durch Austreten des Leitungswasser’ beginnt, findet er in den Bedingungen nicht definiert. Wenn in den §§ 1 Nr. 1, 3 Nr. 3 VGB 2008-SL unspezifiziert von Zerstörungen und Beschädigun...