Die VN begehrt von dem beklagten VR Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier Rentenversicherungen. Diese wurden zum 1.12.2004 nach dem sog. Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung abgeschlossen. Nach den Feststellungen des BG erhielt der VN mit Schreiben des VR v. 1.11.2004 mit den Versicherungsscheinen die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen nach § 10a des VAG und jeweils eine schriftliche Belehrung über ihr Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gem. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F.

Der VN zahlte in der Folge Prämien i.H.v. insgesamt 5.380 EUR. Mit Schreiben vom Mai 2008 kündigte er die Verträge und der VR zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom September und November 2008 erklärte er den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt er Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der bereits gezahlten Rückkaufswerte.

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