1. Hat das Gericht seiner Entscheidung eine vom Bußgeldbescheid abweichende rechtliche Beurteilung der Ordnungswidrigkeit zugrunde gelegt, ist es erforderlich, den Betr. während des gerichtlichen Verfahrens besonders auf Veränderungen des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen, so dass er Gelegenheit hat, seine Verteidigung darauf einzustellen.

2. Unterbleibt dieser Hinweis aufgrund eines Kanzleiversehens, wird dieses auch nicht durch die Akteneinsicht des Verteidigers geheilt. Denn Adressat dieses förmlichen Hinweises ist der Betr. selbst, der persönlich und individuell zu informieren ist (BGH NStZ 2013, 248).

KG Berlin, Beschl. v. 13.4.2016 – 3 Ws (B) 140/16 – 162 Ss 30/16

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