" … Die Kl. kann Zahlung von 200.000 EUR aus der Risikolebensversicherung ihres verstorbenen Ehemanns beanspruchen. …"
1. Der Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme i.H.v. 200.000 EUR aus der zwischen der Bekl. und ihrem verstorbenen Ehemann abgeschlossenen Risikolebensversicherung als Erbin zu.
Die Bekl. hat den Versicherungsvertrag nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Es fehlt am Nachweis eines arglistigen Verhaltens des Ehemanns der Kl. bei Abschluss der Risikolebensversicherung. Dass der VN bei Ausfüllung des Antrags v. 18.9.2010 und des Fragebogens “Blutdruck/Kreislauf’ v. 9.10.2010 arglistig getäuscht hat, steht nicht zur Überzeugung des Senats fest.
a. Von einem arglistigen Verhalten ist auszugehen, wenn der Täuschende weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass er unzutreffende Angaben macht, und dass dadurch bei dem Empfänger seiner Erklärung eine falsche Vorstellung entsteht und diese ihn zu einer Erklärung veranlasst, die er bei richtiger Kenntnis der Dinge nicht oder nicht so abgegeben haben würde. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst nicht nur ein Handeln, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines “Fürmöglichhaltens’ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH NJW 2001, 2326; Senat NJW-RR 2006, 463). Auf Arglist als innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist somit, dass der VN mit wissentlich falschen Angaben von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des VR, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der VR möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache. Arglistig täuscht i.S.d. § 123 BGB damit nur derjenige, dem bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früherer Behandlungen auch bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des VR über die Annahme des Vertragsangebots zu beeinflussen (Senat NJW-RR 2006, 463; 2013, 869).
Dabei gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen immer oder nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des VR Einfluss zu nehmen. Denn häufig werden unrichtige Angaben über den Gesundheitszustand auch aus falsch verstandener Scham, aus Gleichgültigkeit, aus Trägheit oder einfach in der Annahme gemacht, dass die erlittenen Krankheiten bedeutungslos seien. Deshalb muss der VR entsprechend den allgemeinen Beweislastregeln nachweisen, dass der VN mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des VR einwirken wollte, sich also bewusst war, der VR werde seinen Antrag nicht oder möglicherweise nur unter erschwerten Bedingungen annehmen, wenn der VN die Fragen wahrheitsgemäß beantworten würde. Da es sich bei dem Bewusstsein des VN um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis in der Praxis meist nur durch einen Indizienbeweis geführt werden.
Das Verschweigen von Umständen, deren Gefahrerheblichkeit auch aus Sicht des VN auf der Hand liegt, also das Verschweigen schwerer oder chronischer Erkrankungen, rechtfertigt grds. die Annahme einer Täuschung. Hat der VN gewisse Umstände – auch Untersuchungen – stark verharmlost oder harmlosere Umstände als die Verschwiegenen angegeben, so folgt daraus, dass er sich der Gefahrerheblichkeit tatsächlich bewusst war und das Verschweigen daher auf Arglist schließen lässt. Gleiches gilt, wenn länger zurückliegende, nicht aber aktuelle Krankheiten angegeben werden. Dagegen spricht gegen Arglist, wenn der VN leichtere Erkrankungen oder solche, die von ihm als solche angesehen werden, verschwiegen oder gravierendere Umstände als die verschwiegenen angezeigt hat (BGH VersR 2004, 1297 … ). Liegen objektive Falschangaben vor, ist es Sache des VN, substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen objektiven falschen Angaben gekommen ist (OLG Saarbrücken VersR 2007, 96; Senat NJW-RR 2013, 869). Den VN trifft damit eine sekundäre Darlegungslast (BGH NJW-RR 2008, 343).
b. Der VN hat die Frage nach der Einnahme von Medikamenten innerhalb der letzten fünf Jahre im Antrag v. 18.9.2010 mit nein und auch die Frage Nr. 7 im Fragebogen v. 9.10.2010 nach der Einnahme von Medikamenten mit nein beantwortet. Tatsächlich nahm der VN das ihm von seinem Hausarzt Dr. B. verschriebene Medikament R zur Blutdrucksenkung und Herzentlastung nicht ein. Der VN hat die verschriebene Medikation auf eigene Entscheidung nicht durchgeführt. Nach Mitteilung des behandelnden Arztes Dr. B. hat der VN das als Dauermedikation gedachte Medikament bei Beschwerdefreiheit auf eigene Verantwortun...