" … Letzten Endes kann die Kl. von der Bekl. auch die Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Soweit die Kl. selbst und auch ihr Vater als Eigentümer des Fahrzeugs den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Kl. beauftragt haben, ihre Ansprüche gegenüber der Bekl. und dem VN geltend zu machen, liegt nicht ein und dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG vor. Insb. ergibt sich dies nicht lediglich aus der Tatsache, dass der Auftragserteilung ein und derselbe Verkehrsunfall zugrunde lag. Es handelt sich vielmehr um zwei gesonderte Auftragserteilungen von zwei verschiedenen Personen, die jeweils unterschiedliche Ansprüche zum Gegenstand hatten. Die Kl. kann daher, die ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren verlangen, allerdings sind diese lediglich aus dem Gegenstandswert zu ermitteln, hinsichtlich dessen das Begehren der Kl. erfolgreich war. Die Berechnung des Gegenstandswertes liegen daher folgende Schadenspositionen zugrunde: Schmerzensgeld i.H.v. 300 EUR, Verdienstausfallschaden i.H.v. 95 EUR, Attestkosten i.H.v. 30 EUR und Kostenpauschale i.H.v. 25 EUR. Eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Unkostenpauschale und Mehrwertsteuer aus diesem Gegenstandswert errechnet sich i.H.v. 83,54 EUR … "

Mitgeteilt von RA Thomas Holtkamp, Elz

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