[7] "… II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg."
[8] 1. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der VGH beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre. Der ASt. ist gelegentlicher Cannabiskonsument und entweder nicht bereit oder nicht in der Lage, zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kfz zu trennen.
[9] a) Nach § 3 Abs. 1 S. 1 des StVG v. 5.3.2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz v. 8.6.2015 (BGBl I S. 9042), und § 46 Abs. 1 S. FeV (BGBl I 2010, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung v. 2.10.2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11–14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gem. § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 3.13, [zfs 2015, 173 =] NJW 2015, 2439, Rn 36).
[10] Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kfz, wer bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis den Konsum und das Fahren nicht trennt. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kfz, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten Tetrahydrocannabinol-Werts (THC) eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (st. Rspr., zuletzt BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 18.4.2016 – 11 ZB 16.285, juris, Rn 11).
[11] b) Der ASt. hat nach seiner eigenen Einlassung – unabhängig von der Berücksichtigung des Vorfalls im Sommer 2010 – mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen und ist damit als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen.
[12] Zum einen steht aufgrund des Gutachtens der Universität Erlangen-Nürnberg v. 9.12.2015 fest, dass er in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt am 28.11.2015 Cannabisprodukte konsumiert hat. Das hat der ASt. im Übrigen auch selbst eingeräumt.
[13] Neben dem ebenfalls unstreitigen weiteren Konsum am 5.6.2010, dessen Zusammenhang mit dem aktuellen Konsum der ASt. allerdings in Abrede stellt, hat er dem Vermerk des Polizeipräsidiums Oberpfalz v. 30.12.2015 zufolge bei der Verkehrskontrolle am 28.11.2015 zunächst angegeben, "zuletzt im Sommer" Cannabis geraucht zu haben. Diese Zeitangabe bezog sich offenbar auf den Sommer des Jahres 2015; zumindest hat der ASt. nichts Gegenteiliges behauptet. Im weiteren Verlauf der Kontrolle änderte er seine Einlassung dahingehend, in der Nacht vom 24. auf den 25.11.2015, also etwa 72 Stunden vor der Fahrt, einen Joint geraucht zu haben. Soweit das VG daraus zwei weitere Konsumakte im Jahr 2015 und damit – nach Auffassung des Senats zutreffend – den notwendigen Zusammenhang mit dem Konsum vor der Fahrt am 28.11.2015 herleitet, ist der ASt. dem in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Daher kommt es hier auf die Frage, ob zwischen dem Konsum am 5.6.2010 und dem weiteren Konsum im Vorfeld der Fahrt der für die Annahme gelegentlichen Cannabiskonsums notwendige zeitliche Zusammenhang besteht, nicht an.
[14] Lediglich ergänzend sei allerdings angemerkt, dass die Einlassung des ASt. im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten v. 22.2.2016 gegenüber dem Landratsamt, es habe sich bei seiner Angabe eines weiter zurückliegenden Konsums gegenüber den Polizeibediensteten im Rahmen der Verkehrskontrolle um eine Schutzbehauptung gehandelt, um auf diese Weise einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsvorwurf zu entgehen, weder nachvollziehbar noch überzeugend ist. Zwar kann der Fahrlässigkeitsvorwurf bei einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG (Fahrt nach Cannabiskonsum) ausnahmsweise entfallen, wenn der Betreffende die Fahrt erst nach längerem Zuwarten angetreten hat und er zu diesem Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung atypischer Rauschverläufe und der Unberechenbarkeit des THC-Abbaus davon ausgehen konnte, dass der Wirkstoff bei Antritt der Fahrt vollständig abgebaut war ("Längere-Zeit-Rechtsprechung", kritisch hierzu KG Berlin, Beschl. v. 14.10.2014 – 3 Ws (B) 375/14, Blutalkohol 52, 32, und daran anknüpfend OLG Oldenburg, Beschl. v. 4.8.2015 – 2 Ss OWi 142/15, juris; ebenso Funke in MüKo zum Straßenverkehrsrecht, Bd. 1, 1. Aufl. 2016, § 24a StVG Rn 61; Krumm in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2014, § 24a StVG Rn 28). Es erscheint allerd...